Für eigengenutzte Immobilien hält der Staat lediglich begrenzte Möglichkeiten bereit, anfallende Kosten von der Steuer abzusetzen. Diese Steuersparmöglichkeiten erstrecken sich jedoch erst auf entstehende Kosten, die mit der unmittelbaren Nutzung der Immobilie und nicht mit dem Hauskauf zu tun haben.
Einkommensteuererklärung bei selbst bewohnter Immobilie
- Für Hausbesitzer sorgt der Hauskauf nicht für eine steuerliche Entlastung, wenn Sie das Haus oder die Wohnung selbst bewohnen.
- In der Einkommensteuererklärung können lediglich die Aufwendungen für bestimmte haushaltsnahe Dienste (Gartenpflege, Haushilfe) und Handwerkerleistungen in bestimmten Umfang für eine Anrechnung bei der Steuerbemessung angemeldet werden.
- Für selbst genutztes Wohneigentum stellt der Staat zwar keine speziellen steuerlichen Erleichterungen in Aussicht, dennoch gibt es staatliche Förderung bei der Baufinanzierung unter anderem durch KfW-Programme oder Wohnriester.
Hauskauf - Steuer als Vermieter absetzen
Künftige Vermieter können im Gegensatz zum Käufer von selbst genutztem Wohnraum alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kauf stehen, steuerlich absetzen.
- Steuerlich können vom Käufer beispielsweise die vollständigen Anschaffungsnebenkosten, eingeschlossen Notarkosten, Grunderwerbssteuer, anfallende Grundbuchgebühren und sogar Finanzierungskosten geltend gemacht werden.
- Das Finanzamt legt für eine steuerliche Anrechenbarkeit in den folgenden Jahren den Anschaffungspreis für die Immobilie zugrunde und erlaubt im Rahmen der Abschreibung eine jährliche Berücksichtigung bei der Steuerfestlegung. Meist kommt ein Betrag von 2 Prozent über 50 Jahre zur Anwendung.
- Der Anschaffungspreis der Immobilie wird um den Grundstückswert vermindert, da das Grundstück seinen Wert nicht verliert.
- Wenn Sie nach dem Hauskauf noch Renovierungen und Modernisierungen durchführen, können Sie diese Kosten vollständig von der Steuer absetzen.
Als Vermieter ist es außerdem möglich, alle künftigen laufenden Ausgaben (Müllabfuhr, Grundsteuer, Versicherungen) als Mietnebenkosten umlegen. Verzichtet der Vermieter auf eine Umlage, gibt er diese laufenden Kosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung an.
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