Grundsätzliches zur Gewinnausschüttung einer GmbH
Eine GmbH ist als Kapitalgesellschaft auch ertragsteuerpflichtig. Im Gegensatz zum Gewinn des Einzelunternehmens wird der GmbH-Gewinn nicht mit der Einkommensteuererklärung der Gesellschafter (Anteilseigner) versteuert.
- Die GmbH benutzt zur Versteuerung der Gewinne die Körperschaftsteuererklärung. Die Anteilseigner haben nicht in gleicher Weise Zugriff auf den Gewinn, wie das beispielsweise ein Einzelunternehmer kann. Selbst für den Fall, dass es sich um eine sogenannte 1-Mann-GmbH handelt, gelten neben steuerrechtlichen Vorschriften auch die Reglungen zum GmbH-Gesetz.
- Häufig sind die Gesellschafter auch Geschäftsführer der GmbH, genannt Gesellschafter-Geschäftsführer. Für diese Tätigkeit steht ihnen ein Geschäftsführer-Gehalt zu. Im einkommensteuerrechtlichen Sinne sind sie daher angestellt und nicht selbstständig.
- Das Gehalt in der GmbH versteuert man dann normal über die Einkommensteuererklärung, eingeschlossen Lohnsteuerabzug. Das Gehalt mindert als Betriebsausgabe den Gewinn der GmbH.
Gewinnverteilung und Versteuerung beim Gesellschafter
- Eventuelle Gewinne können von der GmbH ausgeschüttet werden. Wie die Gewinnverteilung und in welcher Höhe die Ausschüttung erfolgt, darüber beschließt die Gesellschafterversammlung
- In aller Regel erfolgt die Gewinnverteilung im Verhältnis der Anteile. Hält ein Gesellschafter beispielsweise 25 Prozent als GmbH-Anteil, dürfte er demnach eine Ausschüttung von genau 25 Prozent des Ausschüttungsbetrages erhalten. Bei der GmbH ist die Ausschüttung so steuerneutral wie bei Einzelunternehmen auch.
- Den bei der Gewinnverteilung erhaltenen Ausschüttungsbetrag muss der Anteilseigner als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Seit 2009 greift bei Gewinnausschüttungen die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge in Höhe von 25 Prozent. Unter Umständen kommen weitere Methoden (Volloption, Teileinkünfteverfahren sowie Teiloption mit Sondersteuersatz) bei der Gewinnversteuerung zur Anwendung.
Die Gewinnverteilung kann auch die Form verdeckter Gewinnausschüttungen annehmen. Meist wird bei einer Steuerprüfung festgestellt, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehalt unangemessen hoch gezahlt wurde und nicht vollständig als Betriebsausgaben gewertet werden darf. In einem solchen Fall muss der Gesellschafter die Gewinnausschüttung nachversteuern.
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