Als männlicher Bankangestellter tragen Sie in der Bank einen Anzug. Als Handwerker ist der Blaumann Ihre Arbeitskleidung. Ohne passende Kleidung sind sie auch bei einem Job in einer Küche nicht komplett. In einigen Jobs gehört einfach die passende Kleidung zum Beruf. Doch Sie können nicht jede Berufsbekleidung von der Steuer absetzen.
Typische Berufsbekleidung darf in der Steuererklärung geltend gemacht werden
- Bei der Steuererklärung können Sie nur bestimmte typische Berufsbekleidung geltend machen. Hier ist der Anzug des Bankers ein Beispiel für eine nicht typische Berufsbekleidung. Denn als Banker können Sie Ihren Anzug nicht absetzen, weil Sie ein Jackett (Mann) oder Kostüm (Frau) auch im Privatleben anziehen können. Eine Verbindung mit Ihrem Beruf lässt sich damit nicht herstellen.
- Anders sieht das aus, wenn Arbeitskleidung zum persönlichen Schutz oder aus hygienischen Beweggründen vorgeschrieben ist. Typische Beispiele für solche Arbeitskleidung sind Blaumann, Arbeitsschuhe (Stahlkappenschuhe), Bekleidung in medizinischen Berufen, der Talar eines Pfarrers und die Robe eines Rechtsanwalts. Uniformen werden gleichfalls zur Berufsbekleidung gezählt. Sie identifizieren den Träger und machen dessen Rang kenntlich.
- Auch Kleidung, die extra von einem Unternehmen für die Angestellten unter Berücksichtigung des Corporate Designs gefertigt wurde, dient der Identifikation des Angestellten mit dem Unternehmen und gilt daher als Berufsbekleidung.
- Die Steuergesetzgebung schreibt vor, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit echter Berufsbekleidung steuerlich absetzbar sind. Dazu zählen auch die Reinigungskosten.
- Berufsbekleidung dürfen Sie allerdings nicht privat tragen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat beispielsweise 2010 entschieden, dass ein Koch Kochjacke und Mütze absetzen kann. Hier wird anerkannt, dass er diese nur bei der Arbeit trägt. Für eine normale weiße Hose unter der Jacke und die weißen Socken sind Reinigungskosten nicht zu berücksichtigen.
So kann man die Reinigungskosten von der Steuer absetzen
- Als Arbeitnehmer dürfen Sie die erhöhten Aufwendungen für den Kauf und die Reinigung von Berufsbekleidung als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
- Die Waschkosten ermitteln Sie einfach. Geben Sie Dienstkleidung in eine Wäscherei oder Reinigung, brauchen Sie nur die entsprechenden Belege aufzuheben.
- Waschen Sie die Kleidung in der Waschmaschine im eigenen Haushalt, ist das etwas schwieriger. Verweigern dürfen Ihnen die Finanzämter eine Anerkennung dennoch nicht. Sie können Aufwendungen für Waschen, Trocknen und Bügeln geltend machen. Mit einer Kostenerstattung können Sie beim Waschen in der eigenen Waschmaschine pro Waschgang und Kilogramm etwa 0,77 bis 0,88 Euro rechnen.
Wenn Ihnen das zu kompliziert ist, machen Sie die Anschaffung und Reinigung in Höhe von 110 Euro in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Normalerweise verlangt das Finanzamt von Ihnen dann nicht einmal Belege.
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