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Abschreibung einer Markise - so könnte es klappen

Markise entweder voll steuerlich absetzen oder abschreiben
Markise entweder voll steuerlich absetzen oder abschreiben © Andreas_Hermsdorf / Pixelio
Besitzen Sie eine Immobilie, können Sie auch bestimmte Aufwendungen steuerlich geltend machen. Allerdings heißt es hier: aufpassen. Die Steuervorteile für selbst genutztes Wohneigentum werden fälschlicherweise oft mit denen von Miet-Immobilien in einen Topf geworfen. Die Abschreibung einer Markise ist beispielsweise für einen normalen Eigenheimbesitzer nicht möglich, für den Vermieter einer Mietimmobilie hingegen schon.

Bereits bei der Finanzierungsplanung und aller weiteren mit dem Vermieten einer Immobilie im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ist die steuerliche Abschreibung ein wichtiger regelmäßig zu betrachtender Aspekt.

Abschreibung von Herstellungs- und Anschaffungskosten

Es lassen sich Sie nicht sämtliche bei der Immobilienvermietung entstehenden Ausgaben auf direktem Weg steuerlich geltend machen. Die Kosten für Anschaffung und Herstellung einer Immobilie werden abgeschrieben. Konkret heißt das, dass Sie jedes Jahr nur einen vorgegebenen Prozentsatz Ihrer Ausgaben geltend machen können.

  • Sind Ihnen im Rahmen der Erhaltung Ihrer Immobilie Kosten entstanden, können Sie diese im Jahr des Rechnungsausgleiches absetzen. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrem Grundstück stehen, sind grundsätzlich nicht von der Steuer absetzbar.
  • Der Gesetzgeber vertritt hier die Meinung, dass Grund und Boden keine Abnutzung und auch keinen Wertverlust erfährt. Steuerliche Anerkennung finden daher nur Gebäudekosten sowie damit in direktem Zusammenhang stehende Kosten. 
  • Steuerlich absetzbar sind neben den laufenden Gebäudekosten Fahrt- und Reisekosten, Trinkgelder für Handwerker oder die Kosten für Architekten und Notare.

Sonderfall: Markise als nachträglicher Herstellungsaufwand

Modernisierungsmaßnahmen geben Ihnen als Vermieter das Recht, die Miete zu erhöhen. Dabei entstehende Kosten unterliegen der Abschreibung (Zeitraum zwei bis fünf Jahren). Zu unterscheiden ist hierbei zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand. Der Erhaltungsaufwand ist im Allgemeinen sofort vollständig absetzbar. Der Herstellungsaufwand wird über mehrere Jahre abgeschrieben.

  • Führen Sie nach dem Erwerb einer Immobilie weitere Baumaßnahmen durch, werden diese aus steuerrechtlicher Sicht nicht zum Erhaltungsaufwand gerechnet. Diese bezeichnet der Fiskus als nachträglichen Herstellungsaufwand.
  • Darunter fallen im Allgemeinen all jene Maßnahmen, die eine Vergrößerung, Veränderung oder Verbesserung der Immobilie bewirken. Beispiele für einen nachträglichen Herstellungsaufwand sind beispielsweise Bau von Terrassen, Balkonen, Heizung, Markisen oder Jalousien.
  • Liegen die Kosten für das Anbringen einer Markise im Kalenderjahr insgesamt unter 4.000 Euro können Sie den gesamten Betrag in der folgenden Einkommenssteuererklärung als Erhaltungsaufwand steuerlich absetzen. 
  • Beträgt der nachträgliche Herstellungsaufwand beispielsweise einer Markise und eines Balkons mehr als 4.000 Euro, wird er vom Finanzamt den bereits festgestellten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugeschlagen.
  • Dann erfolgt die weitere Abschreibung auf der Grundlage der für das Gebäude geltenden rechtlichen Bestimmungen.

Tipp: Wenn Sie eine Wohnung, trotz nachweisbarer Bemühungen, nicht vermieten können, stellen Sie einen Antrag auf Ermäßigung Ihrer Grundsteuer.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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