Wenn Sie am Ende Ihrer Beschäftigung als Arbeitnehmer krank werden, dann zahlt Ihr Arbeitgeber zunächst Ihren Lohn bis zum Beschäftigungsende ganz normal weiter, wenn es sich nicht um einen längeren Zeitraum als sechs Wochen handelt. Die Frage ist aber, ob Arbeitslosigkeit nach der Definition des SGB III bei Krankheit überhaupt eintreten kann.
Krank in die Arbeitslosigkeit und Krankengeldbezug
- Gem. § 16 Sozialgesetzbuch (SGB) III ist derjenige arbeitslos, der u. a. kein Beschäftigungsverhältnis hat, der eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht, und der "den Vermittlungsbemühungen" der Arbeitsagentur zur Verfügung steht. An dem letzten Kriterium scheitert es jedoch, wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind.
- Wenn Sie zum Zeitpunkt des Endes Ihrer Beschäftigung arbeitsunfähig erkrankt sind, haben Sie statt eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld in der Regel einen Anspruch auf Krankengeld.
- Da das Krankengeld gem. § 47 Abs. 1 SGB III 70% des regelmäßig erzielten Arbeitsentgeltes beträgt, fällt es meist höher aus, als das Arbeitslosengeld I ausfallen würde.
- Wenn Sie erst nach der Arbeitslosenmeldung erkranken und damit erst während der Arbeitslosigkeit, dann zahlt die Arbeitsagentur für sechs Wochen das Arbeitslosengeld weiter, danach tritt die Krankenkasse ein.
- Gem. § 47b SGB III richtet sich die Höhe des Krankengeldes in diesem Falle nach der Höhe des Arbeitslosengeldes - denn sonst würden Sie bei einer Erkrankung während der Arbeitslosigkeit plötzlich mehr Geld bekommen.
- Nach dem Bezug von Krankengeld über Ihre Krankenkasse müssen Sie sich dann wieder persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden, wenn Sie wieder gesund sind.
Bei Krankheit am ersten Tag der Arbeitslosigkeit
- Werden Sie am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit krank, empfiehlt es sich, nach Möglichkeit erst zur Arbeitsagentur zu gehen und sich dort arbeitslos zu melden, und erst danach zum Arzt.
- Günstiger kann es dann auch sein, sich die Arbeitsunfähigkeit erst auf den Tag nach der Arbeitslosmeldung datieren zu lassen.
- Denn sonst riskieren Sie, zwischen die "Mühlräder" der verschiedenen Institutionen zu geraten: Die Arbeitsagentur wird sich möglicherweise für unzuständig erklären und die Krankenkasse wird Sie nur noch einen Monat nach Ende Ihrer Beschäftigung weiter krankenversichern. Da Sie kein Arbeitslosengeld beziehen bzw. nicht arbeitslos geworden sind, übernimmt die Arbeitsagentur auch nicht die Krankenversicherung.
Krankheit und Arbeitslosigkeit können zusammenfallen. Werden Sie vor dem Beschäftigungsende krank, können Sie u. U. einen Anspruch auf Krankengeld haben.
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