Soziale Leistungen wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Krankengeld oder das ALG I federn die finanziellen Folgen von Krankheit und Arbeitslosigkeit zumindest ab. Doch das Zusammentreffen von Krankheit und Arbeitslosigkeit kann auch einige Fallstricke beinhalten.
Kündigung und dann erst krank geworden
- Wenn Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, sollten Sie die Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit nicht auf die lange Bank schieben. Am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit müssen Sie sich spätestens arbeitslos gemeldet haben, jedoch können Sie dies auch schon drei Monate vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit tun, vgl. § 141 Abs. 1 SGB III (früher: § 122 Abs. 1 SGB III).
- Werden Sie nach der Kündigung - jedoch während des noch laufenden Beschäftigungsverhältnisses - krank, dann haben Sie gegen Ihren Arbeitgeber zunächst einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Endet das Beschäftigungsverhältnis während der sechswöchigen Entgeltfortzahlungsfrist und Sie sind immer noch krank, sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Krankengeld stellen.
- Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung besteht während des Krankengeldbezuges gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fort.
- Auch wenn Sie noch arbeitsunfähig erkrankt sind, sollten Sie sich spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden, jedoch darauf hinweisen, dass Sie erst Arbeitslosengeld beantragen werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
- Die Praxis der Arbeitsagenturen kann sehr unterschiedlich sein, daher kann es vorkommen, dass eine Arbeitslosmeldung bei bestehender Arbeitsunfähigkeit zunächst zurückgewiesen wird. Dann sollten Sie sich die Meldung allerdings vor Ort quittieren lassen, um sich nicht im schlimmsten Falle später dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, die Arbeitslosmeldung sei nicht oder zu spät erfolgt.
- Am ersten Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit endet, sollten Sie sich dann unverzüglich wieder persönlich bei der Arbeitsagentur melden.
Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitslosigkeit
- Werden Sie erst nach der Arbeitslosmeldung krank, dann wird Ihnen das Arbeitslosgeld zunächst für sechs Wochen weiter gezahlt, vgl. § 146 Abs. 1 SGB III.
- Beachten sollten Sie auch die sogenannte "Nahtlosigkeitsregelung" des § 145 SGB III (früher: § 125 SGB III): Hiernach können Sie auch dann Arbeitslosengeld beziehen, wenn Sie aufgrund einer lang andauernden Krankheit bereits aus dem Krankengeldbezug herausgefallen sind, jedoch noch keine Erwerbsminderungsrente beziehen.
Krankheit und Arbeitslosigkeit treffen oft zusammen. Wer eine Kündigung erhält, sollte sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt arbeitslos melden.
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