Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, deren einziger Komplementär eine GmbH ist. Die Haftung des Komplementärs beschränkt sich somit auf das Vermögen der GmbH. Bei der einfachen KG haftet mindestens ein Gesellschafter persönlich.
Bei der GmbH & Co. KG haftet die GmbH persönlich
- Wie bei der OHG erfolgt die Gewinn- und Verlustberechnung auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss wird von dem persönlich haftenden Gesellschafter erstellt, in diesem Fall also von der GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer.
- Nach der gesetzlichen Regelung erfolgt die Gewinnverteilung so, dass jeder Gesellschafter, sowohl der Komplementär als auch der Kommanditist, eine Vorzugsdividende von 4 % auf seinen Kapitalanteil erhält. Fällt der Gewinn geringer aus, erniedrigt sich der Prozentsatz.
Die Gewinnverteilung erfolgt nach Kapitalanteilen
- Liegt der Gewinn höher, wird nicht nach Köpfen verteilt, sondern gemäß § 168 II HGB nach "einem den Umständen angemessenen Verhältnis". Diese Formulierung besagt, dass die Gesellschafter der GmbH & Co. KG im Gesellschaftsvertrag bestimmen können, in welchem Verhältnis ein einzelner Gesellschafter an der Gewinnverteilung beteiligt ist. Je höher der Gesellschaftsanteil, desto höher ist in der Regel auch der Gewinnanteil.
- In der Regel erhält der Komplementär in der GmbH & Co. KG aufgrund seiner persönlichen Haftung einen Gewinn im Voraus. Der danach verbleibende Gewinn wird im Verhältnis der Kapitalanteile verteilt.
- Auch die Verlustverteilung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen. Allerdings nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und gegebenenfalls seiner rückständigen Einlage am Verlust teil.
- Er behält seine Gesellschafterstellung auch dann, wenn sein Kapitalkonto durch Verluste aufgezehrt ist. Auch danach ist er weiterhin am Verlust beteiligt, sodass ein negatives Kapitalkonto entsteht. Zukünftige Gewinne werden ihm erst nach Ausgleich des negativen Kapitalkontos zugerechnet. Vorher kann er keine Barauszahlung seines Gewinns verlangen. Regelmäßig unterliegt er keiner Nachschusspflicht.
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