Haftung in einer GmbH ist selbstverständlich
- Wenn Sie mit einigen Kollegen eine GmbH gründen möchten, sollten Sie bedenken, dass bis zur offiziellen Eintragung Sie als Unternehmer allein haften müssen. Auch wenn Ihre Bekannten bereits die Einlage von 50.000,- Euro geleistet haben, können derzeit nur Sie allein haftbar gemacht werden, auch mit Ihrem Privatvermögen.
- Ist der Gesellschaftsvertrag unterzeichnet und notariell beglaubigt, so kommt nun die Haftung aller Gesellschafter zum Tragen, wobei der Geschäftsführer sogar persönlich in die Haftung genommen wird. Nach der Eintragung in das Handelsregister ist der Geschäftsführer den Gesellschaftern gegenüber verantwortlich und wird auch entweder der gesamten GmbH oder in Ausnahmefällen nur einzelnen Gesellschaftern gegenüber verantwortlich.
Die Verlustverteilung trifft alle Gesellschafter
- Sobald alle Formalitäten erledigt sind, haftet jeder Gesellschafter in der Regel mit seinem gezahlten Beitrag, wobei es auch dazu kommen kann, dass im Falle einer Insolvenz unter Umständen ein Gesellschafter auf sein Privatvermögen zurückgreifen muss. Bei einer normal ablaufenden Insolvenz haften alle Gesellschafter in gleichem Maße hinsichtlich des Geschäftsvermögens.
- Wenn Sie aus einer GmbH austreten, so haften Sie noch bis zu fünf Jahren nach Ihrem Austritt, auch wenn Sie nicht mehr an den Gewinnen dieser GmbH beteiligt sind.
- Des Weiteren muss jeder neu in die GmbH eintretende Gesellschafter für die vorhandenen Verlustverteilungen geradestehen. Allerdings obliegt Ihnen gleichzeitig das Recht, am Ende eines Jahres einen Vorzugsgewinnanteil in Höhe von 4% Ihres Kapitaleinsatzes herauszuziehen. Der restliche Gewinn wird unter allen Gesellschaftern gleichmäßig aufgeteilt, auch wenn Sie eine höhere Einlage in die Gesellschaft gesteckt haben.
- Die gleiche Voraussetzung gilt natürlich auch für alle Gesellschafter bei einem Minusgeschäft, in einem solchen Fall müssen alle beteiligten Gesellschafter die Verlustverteilung hinnehmen.
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