Teilrechnung und Abschlagsrechnung - Definition
- Der umgangssprachliche Begriff "Teilrechnung" steht streng genommen für eine Teilschlussrechnung.
- Es handelt sich dabei um die ordnungsgemäße Rechnungslegung über eine oder mehrere Einzelpositionen, die bereits vollständig erbracht wurden.
- Hinsichtlich dieser abgerechneten Posten entfaltet die Teilrechnung die gleichen Konsequenzen wie eine gesamte Schlussrechnung, vor allem im Hinblick auf die Gewährleitungsfristen.
- Im Unterschied dazu wird mit der Abschlagsrechnung, die besonders häufig im Baugewerbe verwendet wird, ein prozentualer Anteil an der Gesamtsumme vor der kompletten Fertigstellung des Werks gefordert. Zum Beispiel müssen Sie als Bauherr nach Fertigstellung des Erdgeschosses 30 % der vereinbarten Gesamtsumme bezahlen.
- Da in diesem Fall das Werk noch nicht abgenommen ist, beginnt auch die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen noch nicht zu laufen.
Unterschiedliche steuerliche Konsequenzen
- Als Aussteller einer Teilrechnung oder Abschlagsrechnung müssen Sie sich über den Unterschied hinsichtlich Ihrer Steuerpflicht im Klaren sein.
- Grundsätzlich entsteht Ihre Pflicht zur Abfuhr der Umsatzsteuer nach dem Ablauf des Anmeldezeitraums, in dem Sie die Leistung erbracht haben. Dies gilt für Teilrechnungen ebenso wie für Schlussrechnungen.
- Wenn Sie aber eine Abschlagsrechnung erstellen, fällt darauf bereits am Ende desjenigen Voranmeldezeitraums Umsatzsteuer an, in dem Sie das Entgelt eingenommen haben (vgl. § 13 I Nr. 1a 4 UStG).
Prüfen Sie als Rechnungsempfänger immer sorgfältig, ob es sich um eine Teilrechnung oder eine Abschlagsrechnung handelt, um im Streitfall keine Gewährleistungsansprüche zu verlieren.
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