Wenn eine Person in einem Unternehmen die Geschäftsführung innehat, übt sie regelmäßig auch die Geschäftsleitung aus. Umgekehrt ist aber nicht jeder, der die Geschäftsleitung innehat, auch zur Geschäftsführung berechtigt. Oder anders gesagt: Geschäftsführung ist qualitativ höher anzusetzen als die Geschäftsleitung.
Geschäftsführung ist die rechtliche Vertretung eines Unternehmens
- Der Unterschied ist vornehmlich juristischer Natur. Der Begriff der Geschäftsführung charakterisiert, dass eine bestimmte Person ein Unternehmen außergerichtlich und gerichtlich vertritt. Diese Person ist für das Unternehmen verantwortlich.
- Bei einem Einzelunternehmen handelt der Unternehmensinhaber als Geschäftsführer für das Unternehmen und bei einer GmbH handelt der von der Gesellschafterversammlung bestellte Geschäftsführer für die Gesellschaft. Bei der Aktiengesellschaft heißt der Geschäftsführer hingegen Vorstand.
- Die dem Geschäftsführer von Gesetzes wegen obliegende Geschäftsführung beinhaltet vom Wortlaut her regelmäßig auch die Geschäftsleitung. Insoweit gibt es zunächst keinen Unterschied. Da eine Person nicht alles erledigen kann, werden regelmäßig bestimmte Aufgaben delegiert. Um sich zu entlasten, kann der Geschäftsführer die Geschäftsleitung beispielsweise einem Prokuristen oder einer anderen Vertrauensperson übertragen.
Filialbetriebe haben oft eine Geschäftsleitung
- Dennoch bleibt der Geschäftsführer rechtlich in der Verantwortung und verantwortet insbesondere das, was die mit der Geschäftsleitung vertraute Person veranlasst. In der Praxis findet sich eine solche Aufspaltung beispielsweise bei einem Unternehmen, das Filialen betreibt.
- Der Geschäftsführer des Unternehmens betreut das Gesamtunternehmen, während er die Geschäftsleitung für die einzelne Filiale einem Geschäftsstellenleiter übertragen kann. Dieser verantwortet, allerdings auch nur gegenüber der Geschäftsführung, die Geschäftsleitung für diese Filiale.
Der Unterschied wird in der Person des Prokuristen deutlich
- Umgekehrt kann die mit der Geschäftsleitung beauftragte Person das Unternehmen rechtlich nur insoweit vertreten, als ihr von dem Geschäftsführer eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde. In der Person eines Prokuristen oder eines Handlungsbevollmächtigten ist diese Vollmacht im Gesetz weitgehend definiert.
- Allerdings kann er keine Aufgaben erledigen, die das Gesetz ausschließlich dem Geschäftsführer übertragen hat (Insolvenzanmeldung, Eintragung ins Handelsregister, Unterzeichnung von Bilanzen, Liquidierung des Unternehmens).
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