Prokurist und Geschäftsführer unterscheiden sich in der Tragweite ihrer Entscheidungsbefugnisse und ihrer Bedeutung im Betrieb. Sind Sie Prokurist, können Sie nicht zugleich Geschäftsführer sein. Sind Sie Geschäftsführer, macht es keinen Sinn, sich als Prokuristen bestellen zu lassen. Die Stellung als Prokurist wäre, falls Sie Geschäftsführer sind, eine Abstufung in der Hierarchie Ihres Unternehmens.
Der Geschäftsführer handelt als Organ
- Der Begriff des Geschäftsführers begegnet Ihnen vornehmlich bei einer GmbH. In einer GmbH vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft im Innen- und Außenverhältnis. Er vertritt die Person als gesetzlicher Vertreter. Seine Handlungskapazitäten sind im Außenverhältnis unbeschränkt. Als Geschäftsführer sind Sie ein Organ der Gesellschaft. In der AG heißt der Geschäftsführer Vorstand.
- Ist der Geschäftsführer der GmbH zugleich Gesellschafter der GmbH, handelt er zugleich als Miteigentümer oder in der Einmanngesellschaft als Alleineigentümer.
- Als Geschäftsführer unterzeichnen Sie im Schriftverkehr mit Ihrem Namen und tragen den Titel des Geschäftsführers.
- Auch bei einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) und der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdBR) kann es einen oder mehrere Geschäftsführer geben. Sie stehen meist auch zugleich auf der Eignerseite und treten als Organ der Gesellschaft auf.
Der Prokurist handelt mit Vollmacht
- Als Prokurist hingegen sind Sie jemand, dem ein Kaufmann eine Vollmacht erteilt hat. Kaufmann kann die GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, sein. Sie bevollmächtigt Sie als Prokuristen zur Vornahme aller Handelsgeschäfte, die der betreffende Betrieb als Handelsgewerbe normalerweise mit sich bringt.
- Als Prokurist unterzeichnen Sie im Schriftverkehr mit Ihrem Namen und dem Zusatz ppa. Mit dem Zusatz ppa machen Sie deutlich, dass Ihre Handlungsvollmacht in der Gesellschaft beschränkt ist. Dennoch kann Ihre Bedeutung im Betrieb erheblich sein, wenn Sie gewichtige Entscheidungen treffen, zum Beispiel Personalverantwortung haben.
- Werden Sie vom Prokuristen zum Geschäftsführer bestellt, werden Sie in der Hierarchie befördert, umgekehrt werden Ihnen Befugnisse entzogen. Als Prokurist dürfen Sie dann nur noch Geschäfte tätigen, die der Betrieb als Handelsgewerbe mit sich bringt und dürfen die Gesellschaft nicht mehr organschaftlich vertreten.
Die Bedeutung im Rechtsverkehr
- Als Prokurist können Sie keine Bilanzen unterschreiben, selbst keine weitere Prokura erteilen und meist nur Rechtsgeschäfte innerhalb eines vorgegebenen finanziellen Rahmens vornehmen. Auch Immobiliengeschäfte sind Ihnen untersagt.
- Als Geschäftsführer obliegt Ihnen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Insolvenzantragspflicht, als Prokurist nicht.
- Bei der Gesamtprokura ist es so, dass Sie als Prokurist nur zusammen mit einem weiteren Prokuristen oder dem Geschäftsführer der Gesellschaft rechtsgeschäftlich tätig werden können.
- Werden Sie als Geschäftsführer der GmbH bestellt, ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich.
- Die Bestellung als Prokurist hingegen obliegt dem Geschäftsführer der Gesellschaft.
- Als Geschäftsführer können Sie das Unternehmen verkaufen oder stilllegen. Als Prokurist können Sie das nicht, da solche Rechtsgeschäfte nicht zum Betrieb des betreffenden Handelsgewerbes gehören.
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