Der Bundesfinanzhof hat 2011 entschieden, dass Sie die Kosten eines Zivilprozesses von der Steuer absetzen können. Als Steuerzahler haben Sie einen Anspruch auf einen Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen.
Anwaltskosten von der Steuer absetzen
Für das Absetzen von Anwaltskosten von der Steuer bestehen für private und gewerbliche Steuerzahler einige wesentliche Unterschiede:
- Selbstständige verbuchen Anwaltskosten als Betriebsausgaben. Als privater Steuerzahler muss man diese Kosten als eine außergewöhnliche Belastung begründen.
- Die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen ist an eine bestimmte Voraussetzung gebunden. Eine angemessene Höhe dürfen die anrechenbaren Anwaltskosten nicht überschreiten.
- Von Bedeutung für eine Anerkennung durch das Finanzamt ist außerdem, dass das Entstehen der Kosten notwendig war. Einen Prozess dürfen Sie nicht mutwillig ohne Aussicht auf Erfolg führen.
- Was diese etwas unklare Aussage bedeutet, werden Sie unter Umständen mit Ihrem Finanzamt diskutieren müssen.
- Dennoch sollten Sie für eine überwiegende Anzahl der Fälle eine Absetzbarkeit der Kosten leicht deutlich machen können und so auch die gewünschte Anerkennung finden.
Verfahrenskosten meist im Zivilrecht absetzbar
Die steuerrechtliche Absetzbarkeit Ihrer Anwaltskosten erstreckt sich lediglich auf das Zivilrecht.
- Zu den prominenten Beispielen für Zivilrecht gehören Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht und Erbrecht. Sie können daher bei zahlreichen gerichtlichen Verfahren mit einer Steuererleichterung rechnen.
- Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen als Person und staatlichen Behörden (Strafrecht, Baurecht oder Steuerrecht) erfassen nicht grundsätzlich die Absetzbarkeit der Verfahrens- und Anwaltskosten.
Diese Kosten können geltend gemacht werden
Alle Kosten, die Ihnen im Rahmen der privaten Lebensführung entstehen, können außergewöhnliche Belastungen (EStG, § 33) darstellen.
- Die zumutbare Belastung für Sie als Steuerzahler beträgt abhängig von Familienstand, Steuerklasse und der Kinderzahl bis zu sieben Prozent aller Ihrer Einkünfte.
- Absetzen können Sie Kosten Gerichtskosten und Anwaltskosten. Das gilt insbesondere für Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich. Bei Umgangsrechtsstreitigkeiten wird nach Einzelfallprüfung entschieden.
- Nicht berücksichtigt werden all jene Verfahrenskosten, die Ihnen durch Unterhaltsverfahren (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt) entstehen. Auch die Kosten einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung tragen Sie vollumfänglich.
Eine vorsätzliche Straftat und ein damit in Zusammenhang stehender verlorener Strafrechtsprozess können Sie beispielhaft für eine nicht gegebene Absetzbarkeit ansehen.
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