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Zusätzliches Kindergeld - Hinweise

Einkommensschwache Eltern können zusätzliches Kindergeld beantragen.
Einkommensschwache Eltern können zusätzliches Kindergeld beantragen.
Verfügen Sie über ein nur geringes Einkommen und beziehen Sie Kindergeld? Dann haben Sie seit dem Jahre 2005 in einigen Fällen Anspruch auf zusätzliches Kindergeld, welches Ihnen als Zuschlag zum regulären Kindergeld gewährt wird. Die Anspruchsvoraussetzungen hängen dabei insbesondere von Ihrem Einkommen ab. Besteht Anspruch auf diesen Kindergeldzuschlag, dann können Sie oftmals sogar noch weitere Leistungen in Anspruch nehmen.

Kindergeldzuschlag für Eltern mit geringem Einkommen

Der Kindergeldzuschlag kann ebenso wie das Kindergeld über die Familienkasse der Arbeitsagentur für Arbeit beantragt werden. Leistungsberechtigt sind allerdings nicht alle Eltern, die auch Kindergeld beziehen, sondern zugleich müssen andere Bedingungen erfüllt werden.

  • Zu diesen Bedingungen zählt in erster Linie der Bezug von Kindergeld für Kinder unter 25 Jahren. Daneben müssen bestimmte Einkommensgrenzen erreicht werden. So muss ein Mindesteinkommen erreicht werden, genauso darf aber ein Höchsteinkommen nicht überschritten werden.

  • Alleinerziehende müssen im Jahre 2013 zum Beispiel über ein Einkommen von mindestens 600 Euro verfügen und bei Elternpaaren liegt dieser Betrag bei insgesamt 900 Euro. Dabei kann es sich zum Beispiel um ein Bruttoarbeitseinkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis handeln. Aber ebenso werden Leistungen aus Krankengeld, Arbeitslosengeld I und einige weitere berücksichtigt. Wer nur Sozialleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld II bezieht, dem steht zusätzliches Kindergeld hingegen nicht zu.

  • Daneben darf dieses Einkommen gleichzeitig aber nicht die Grenze des individuell zu berechnenden Höchsteinkommens überschreiten. Bei diesem Einkommen werden das Bruttoeinkommen und und das Bruttovermögen zunächst addiert. Von diesem können allerdings noch Abzüge vorgenommen werden. Das jeweilige Höchsteinkommen setzt sich dabei aus dem Bedarf der Eltern zusammen, welches Ihnen im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zustehen würde, einem Anteil zu den Wohnkosten sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen.

  • Maximal können Sie im auf das bereits erhaltene Kindergeld einen Zuschlag in Höhe von monatlich 140 Euro erhalten. Allerdings steht dieser Maximalzuschuss nur Eltern oder Alleinerziehenden zu, bei denen das Bruttoeinkommen nicht das Mindesteinkommen übersteigt. Geminderte Zuschläge werden aber ebenfalls ausgezahlt, wodurch erreicht werden soll, dass Familien mit geringem Einkommen in die Lage versetzt werden, dass damit ein Zuschuss durch Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II umgangen werden kann.

Zusätzliches Geld zur Bildung und Teilhabe der Kinder

Steht Ihnen zusätzliches Kindergeld zu, dann ergeben sich daraus für Sie noch weitere Möglichkeiten, Zuschüsse zur Bildung und Teilhabe Ihres Kindes zu erhalten.

  • So können Sie auf Antrag zum Beispiel Leistungen erhalten, mit dem Sie den persönlichen Schulbedarf Ihres Kindes finanzieren können.

  • Auch finanzielle Leistungen für Fahrten zur Schule oder die Teilnahme an Tagesausflügen, Klassen- oder Kitafahrten können Sie bei Bedarf beantragen, ebenso wie die Teilnahme Ihres Kindes am Mittagessen der Schule oder der Kindertagesstätte.

  • Zu den weiteren finanziellen Leistungen, die Sie im Einzelfall beantragen können, zählen zum Beispiel die Kostenübernahme für Nachhilfeunterricht oder die Teilnahme Ihres Kindes an kulturellen Veranstaltungen wie in einem Verein oder der Musikschule.

Die aufgeführten Leistungen können Ihnen sogar größtenteils zu 100 Prozent erstattet werden. Lediglich bei den Leistungen für das Mittagessen ist in der Regel nur mit Zuschüssen zu rechnen.

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