Das Thema Kindergeld und Arbeitslosengeld wirft nicht nur bei Ihnen eine Menge Fragen auf. Müssen Eltern oder volljährige Kinder Sozialleistungen wie Hartz IV in Anspruch nehmen, werden Zahlungen der Familienkasse angerechnet. Denn grundsätzlich gehören diese zum Einkommen.
Kinder- und Arbeitslosengeld - Zahlung ohne Anrechnung
Arbeitslosengeld ist eine zeitlich befristete Leistung an Arbeitslose. Gezahlt wird Sie Ihnen ohne die Anrechnung anderer Einkommen (Kindergeld) und Vermögen (Geldvermögen, Grundstücke). Denn vorhandene Ansprüche haben Sie durch die Zahlung von Beiträgen in die Arbeitslosenversicherung erworben. Sie können gleichzeitig Kinder- und Arbeitslosengeld ohne irgendwelche Anrechnungen beziehen. Bei Hartz-IV-Leistungen für Arbeitssuchende oder der Grundsicherung, sieht das etwas anders aus.
- Als Eltern mit Kindern erhalten Sie von der staatlichen Familienkasse bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld in der vollen Höhe ab 184 Euro (1. und 2. Kind) bis 215 Euro (ab dem vierten Kind). Sind Ihre Kinder volljährig, hängt die weitere Zahlung von einigen Voraussetzungen ab.
- Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres können Ihre Kinder ohne Beschäftigungsverhältnis, die weder Schulausbildung, Berufsausbildung oder Studium absolvieren, einen Anspruch auf Kindergeldleistungen begründen. Selbst bei einer geringfügigen Beschäftigung gehen Ansprüche nicht verloren. Eine Voraussetzung ist, dass Ihr volljähriger Nachwuchs arbeitssuchend gemeldet ist.
- Unter Umständen können Kindergeldzahlungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und darüber hinaus erfolgen. Berücksichtigt werden Kinder, die aufgrund fehlender Ausbildungsplätze keine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen können. Auch Dienstzeiten bei der Bundeswehr oder Zivildienstzeiten verlängern jeweilige Anspruchszeiten für Kindergeldleistungen.
Kindergeld gehört zum Einkommen
Wenn Sie Hartz IV bekommen und Ihre Kinder im Haushalt (Bedarfsgemeinschaft) leben, kürzt das Kindergeld den Regelsatz. Denn diese Leistungen werden beim Einkommen berücksichtigt. Möglicherweise sehen Sie es als ungerecht an, dass Kindergeld beim Bezug von Sozialleistungen angerechnet wird. Es ist jedoch so. Das Bundesverfassungsgericht hat einen entsprechenden Beschluss (11.03.2010, Az. 1 BvR 3163/09) gefasst.
- Anders sieht das aus, wenn das Kind volljährig ist. Kindergeldleistungen werden nur dann als elterliches Einkommen angerechnet, wenn das Kind noch im gemeinsamen Haushalt wohnt. Der anrechenbare Betrag wird noch um 30 Euro Versicherungspauschale vermindert.
- Führt Ihr Kind einen eigenen Haushalt, wird das Kindergeld normalerweise weitergeleitet. Eine Anrechnung entfällt. Wenn Sie als Eltern Kindergeldzahlungen entgegennehmen, müssen Sie den Nachweis der Weiterleitung erbringen. Denn nur dann erfolgt keine Anrechnung auf Hartz IV. Wichtig ist, dass die Entgegennahme und die Weiterleitung im gleichen Monat erfolgen müssen. Sonst kann der Regelsatz gekürzt werden.
- Wenn kindergeldberechtigte Volljährige mit eigenem Hausstand Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, reduziert sich der übliche Regelsatz entsprechend. Denn die Leistungen der Familienkasse sind Teil der Sicherung des Existenzminimums.
Als Eltern müssen Sie sich für eine Form der Steuererleichterung, entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag, entscheiden. Das Finanzamt hilft Ihnen dabei. Wenn Sie Ihre jährliche Einkommensteuererklärung abgegeben haben, prüft die Finanzbehörde im Rahmen der Günstigerprüfung, was für Sie am günstigsten ist.
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