Allgemeine Fakten zum Wohngeld
Das Wohngeld stellt eine finanzielle Unterstützung des Staates dar, damit ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglicht werden kann. Auf diesen Zuschuss besteht laut Gesetz ein Anrecht. Allerdings sollten hierbei ein paar Fakten beachten werden:
- Jeder, der eine andere Sozialleistung bezieht, in der bereits ein Zuschuss zur Miete enthalten ist, darf natürlich kein Wohngeld mehr beantragen. Ansonsten würde dies ja doppelt gezahlt werden. Beachten Sie daher, dass insbesondere vom Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. der Grundsicherung kein Wohngeld mehr beantragt werden kann, weil der Staat bereits entweder einen Teil oder die komplette Miete übernommen hat.
- Des Weiteren muss beim Wohngeld ein Mindesteinkommen vorhanden sein. Hierzu wird das Einkommen der kompletten Bedarfsgemeinschaft (alle Mitglieder eines Haushaltes die zusammenleben und eine gemeinsame Miete zahlen) addiert. Wer trotz Auszahlung vom Wohngeld immer noch hilfsbedürftig ist - also seinen eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten könnte - der erhält kein Wohngeld. In diesem Fall müsste dann die Grundsicherung/Sozialgeld beantragt werden.
- Bedenken Sie auch, dass Sie das Wohngeld nicht nur beantragen können, wenn Sie Miete bezahlen. Es gibt parallel den Lastenzuschuss, der bei Eigenheim gezahlt wird.
- Abgesehen von den oben stehenden Fakten gibt es natürlich noch einiges mehr zu beachten. Dies wäre die Höhe der Miete, das Einkommen, die Anzahl der Personen usw. Aus diesem Grund wäre es immer sinnvoll, wenn Sie sich vor einer Beantragung beraten lassen würden.
So funktioniert der Kindergeldzuschlag
Den Kindergeldzuschlag können alle Eltern beantragen, die Kindergeld beziehen. Logischerweise steht dieser nicht nur einem Elternpaar, sondern auch Alleinerziehenden zu.
- Beachten Sie auch hier, dass Sie den Kindergeldzuschlag nur dann erhalten, wenn Sie durch dessen Auszahlung keine weitere Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Einzige Ausnahme wäre das Wohngeld, das zusätzlich gezahlt werden kann. Im Detail bedeutet dies, dass Alleinerziehende, die aufgrund eigener Kinderbetreuung das Arbeitslosengeld II beziehen, keinen Kindergeldzuschlag erhalten.
- Bedenken Sie auch, dass dieser Zuschuss auch an ein Höchsteinkommen gekoppelt ist. Sollten Sie dieses übersteigen, dann erhalten Sie es ebenfalls nicht.
Beide Zuschüsse gemeinsam beantragen
Sofern Sie über eigenes Einkommen verfügen, können Sie gleichzeitig Wohngeld und Kindergeldzuschlag beantragen. Wichtig ist lediglich, dass Sie alle Einkommensgrenzen (sowohl die Mindest- als auch die Höchstgrenzen) einhalten. Zusätzlich müssen Sie durch die Auszahlung von beiden Zuschüssen auf eigenen Beinen stehen; Sie können also keine Grundsicherung mehr beantragen.
- Fordern Sie für diese finanzielle Unterstützung die entsprechenden Formulare an. Für das Wohngeld ist das Landratsamt zuständig, für den Kinderzuschlag die Agentur für Arbeit.
- Beim Ausfüllen dieser Formulare können Sie dann angeben, dass Sie beides beantragt haben. Die Ämter kommunizieren miteinander, sodass sofort festgestellt werden kann, ob Ihr finanzieller Bedarf dann gedeckt ist.
Fazit: Sie können selbstverständlich auch nur einen Zuschuss beantragen. Sollten Sie dann aber immer noch nicht über die Runden kommen, dann können Sie die zweite Unterstützung beantragen. Dann haben Sie den Vorteil, dass Sie die bisherige Auszahlung angeben können, sodass die Berechnung einfacher funktioniert.
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