Was Sie benötigen
- Lohnsteuerkarte
- gegebenenfalls Antrag auf Freibetrag
- Für den Fall das beide Eheleute vor der Heirat gearbeitet haben, wird die zuständige Gemeinde im Folgejahr die alten Klassen auf ihren Lohnsteuerkarten eintragen.
- Als Eheleute haben Sie die Möglichkeit eine Änderung vor dem 1. eines jeden Jahres bei der Gemeinde eintragen zu lassen. Ein Wechsel innerhalb eines Jahres ist bis Ende November möglich. Legen Sie hierzu ihre alten Lohnsteuerkarten vor. Wechselt nur einer der Eheleute die Klasse, muss der Partner schriftlich zustimmen.
- Bedenken Sie, dass ein Lohnsteuerklassenwechsel sich auf das Arbeitslosengeld I, Unterhalts- und Krankengeld, Versorgungskranken- und Verletztengeld, Übergangsgeld, Eltern- und Mutterschaftsgeld und den Lohnanspruchs bei Altersteilzeit auswirkt. Insbesondere bei einem Wechsel innerhalb des Jahres kann es passieren, dass keine Anpassung der obigen Zahlungen stattfindet. Informieren Sie sich deshalb vorzeitig bei ihrem Sozialleistungsträger oder Arbeitgeber, falls Sie eine dieser Zahlungen erwarten.
- Ehegatten die beide in vollem Umfang steuerpflichtig sind, einen gemeinsamen Haushalt führen und Arbeitslohn beziehen, können wählen, ob beide nach der Lohnsteuerklasse IV, oder der Höherverdienende nach Klasse III und der Partner nach Klasse V, oder beide nach Klasse IV mit Faktor besteuert werden wollen.
- Wählen beide Klasse IV wird der Lohn jedes Partners abzüglich des Grundfreibetrages (2010: 8004 Euro) und gegebenenfalls Freibeträgen, versteuert. Diese Klasse ist für Partner geeignet, deren Einkommen sich nicht stark unterscheiden. Dabei erhalten die meisten Paare am Jahresende eine Steuerrückzahlung, weil sie im Vergleich zu Eheleuten die Klasse III und V wählen, zu viel Lohnsteuer bezahlen.
- Klasse III und V eignet sich für Partner, deren Einkommen sich stark unterscheiden. Der Höherverdienende zahlt in Klasse III etwas 60 Prozent, der Partner in Klasse V etwa 40 Prozent der gemeinsamen Steuersumme. Bei dieser Kombination wird in der Regel das Ehegattensplitting angewendet, bei dem die doppelte Steuerlast auf das halbe Gesamteinkommens angerechnet wird. Allerdings zahlt hier der Partner in Klasse V relativ zum Partner in Klasse III mehr Steuern. Diese Kombination lohnt sich vor allem dann, wenn der andere Partner ein sehr geringes Einkommen hat.
- Seit 2010 ist es möglich, dass die Eheleute die neue Steuerklasse IV mit Faktor wählen. Der Vorteil liegt hier darin, dass beide Partner ihre Grundfreibeträge und zusätzliche Freibeträge erhalten und das Einkommen mit einem Faktor versteuert wird. Dieser ergibt sich aus dem Quotienten der errechneten Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren und der Lohnsteuersumme bei Versteuerung der Partner nach Klasse IV. Den Antrag können Sie beim Finanzamt formlos unter Vorlage der Lohnsteuerkarte stellen. Es ist auch möglich ihn gleichzeitig in Verbindung mit dem vorgegebenen Formular für Freibeträge abzugeben. Dabei müssen Sie die voraussichtlichen Arbeitslöhne der ersten Monate des Jahres angeben, für das Sie in diese Klasse wechseln möchten. Vorteil: Im Vergleich zur Kombination III und V wird kein Ehepartner überproportional besteuert und sie müssen am Ende des Jahres keine Steuern mehr nachzahlen. Diese Steuerklasse wirkt sich auch positiv auf Lohnersatzleitungen aus wie das Arbeitslosengeld I, Eltern- und Mutterschaftsgeld.
- Beachten Sie: Auch beim Faktorverfahren sind Sie verpflichtet, am Ende des Jahres eine Einkommensteuererklärung abgeben. Zudem erhalten Sie den Faktor nur, wenn er im Rechenverfahren nicht größer als 1 ist. Den formlosen Antrag müssen Sie jährlich neu stellen.
- Ist einer der beiden Eheleute selbständig, ist es am günstigsten wenn der angestellte Partner Lohnsteuerklasse III wählt. Selbstständige zahlen keine monatliche Lohnsteuer, sondern eine Einkommensvorauszahlung. Bedenken Sie: Die Wahl der Lohnsteuerklasse hat keine Auswirkungen auf die Gesamtsteuerschuld am Ende des Jahres. Nachzahlungen oder Rückzahlungen, insbesondere wenn einer der Partner selbständig ist, sind möglich. Mit der Wahl der richtigen Klasse können die Abweichungen zur Gesamtjahressteuerschuld aber reduziert werden, sodass sie in der Lage sind ihr monatliches Nettoeinkommen zu steuern.
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