Die Wahl der Lohnsteuerklasse bei Studenten
Die Lohnsteuerklasse bei Studenten hängt nicht vom Studentenstatus, sondern vom Familienstand ab. Es ist nicht relevant, ob Sie Student sind oder nicht. Sie können Ihre Lohnsteuerklasse danach wählen, ob Sie verheiratet oder Single sind und ob Sie Kinder haben und wie die Einkommenssituation des Partners/der Partnerin ist.
- Als lediger oder geschiedener, also nicht verheirateter Student ohne Kinder fallen Sie unter die Besteuerung der Lohnsteuerklasse I (1).
- Auch wenn Sie Kinder haben, können Sie unter die Lohnsteuerklasse I fallen. Sie erhalten dann einen Kinderfreibetrag.
- Wenn Sie mehrere Jobs auf Lohnsteuerklasse haben, dann fallen Sie einmal unter Lohnsteuerklasse I (1) und bei jedem weiteren Job unter die Besteuerung der Steuerklasse VI (6).
- Alternativ werden Sie als Alleinerziehende(r) in die günstigere Steuerklasse II eingestuft. Diese Steuerklasse erhalten Sie auch, wenn Ihr Partner verstorben ist und Sie deshalb alleinerziehend sind. Ohne Kind wären Sie in diesem Fall nach einem Jahr wieder in der Steuerklasse I.
- Die Lohnsteuerklasse III (3) gilt für verheiratete Studenten, wenn Sie gemeinsam leben und Ihr Partner als schlechter Verdienender die höher besteuerte Klasse V gewählt hat. In die Lohnsteuerklasse III werden Sie auch dann eingestuft, wenn Ihr Ehepartner nicht arbeitet bzw. selbstständig ist.
- Alternativ können auch beide die Steuerklasse IV (4) wählen. Dies ist dann empfehlenswert, wenn Sie beide gleich viel verdienen.
- Die Lohnsteuerklasse VI (6) gilt für alle Zweit- oder weiteren Jobs bzw. auch dann, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber keine Lohnsteuerinformation vorlegen können/wollen. Hier werden Sie automatisch sehr hoch besteuert, da die üblichen Freibeträge wegfallen.
So geht es steuerfrei
- Wenn Sie auf 400-Euro-Basis, also in einem „Minijob“ arbeiten, dann müssen Sie bis zu einem Einkommen von 400 Euro im Monat keine Steuern zahlen. Das heißt, Sie verdienen hier netto das Gleiche wie brutto und müssen keine Abzüge zahlen. Die Kosten für die Rentenversicherung trägt hier Ihr Arbeitgeber.
- Auch wenn Sie einen Hauptjob haben, für den Sie besteuert werden, können Sie einen weiteren Job als Minijob annehmen und müssen dann bis zum Einkommen von 400 Euro keine Steuern zahlen. Der 400-Euro-Job ist für Studenten also ideal, denn auch die Mühen einer Einkommensteuererklärung erledigen sich damit, da Sie keine abgeben müssen.
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