Steuerklasse 4 für verheiratete Arbeitnehmer
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Die Steuerklasse 4 ist ausschließlich zur Besteuerung der Einkünfte verheirateter Paare geeignet. Beide Partner müssen berufstätig sein und dadurch ein steuerpflichtiges Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit erzielen.
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Die Besteuerung des Verdienstes verheirateter Arbeitnehmer erfolgt seitens der Finanzbehörde zunächst automatisch über diese Klasse. Eine Änderung ist aber auf Antrag einmal im Jahr bei der zuständigen Finanzbehörde möglich.
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Als Alternative zu dieser Besteuerung können verheiratete Arbeitnehmer ihren Arbeitsverdienst aber auch über die Klassen 3 und 5 besteuern lassen. Bei Wahl dieser Kombination wird ein Einkommen über die Klasse 3 und das andere über die Klasse 5 besteuert.
Auswirkungen durch die Wahl der Besteuerung
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Bleiben Sie in der zugeteilten Klasse, dann werden Lohn und Gehalt von Ihnen und Ihres Ehepartners zum gleichen Steuersatz versteuert. Diese Art der Besteuerung ist für alle Arbeitnehmer von Vorteil, welche über ein Einkommen in etwa gleicher Höhe verfügen.
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Sind die Einkommensverhältnisse deutlich unterschiedlich, dann lohnt es sich in der Regel, anstelle der Steuerklasse 4 in die Klassen 3 und 5 zu wechseln. Mit der Klasse 3 wird das höhere Einkommen deutlich günstiger besteuert als das niedrigere Einkommen in der Klasse 5. Durch diese Kombination wird sichergestellt, dass das höhere Einkommen mit einem geringen Steuersatz besteuert wird als das niedrige Einkommen.
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Der Arbeitgeber zieht den zu zahlenden Steuerbetrag, anhand der eingetragenen Klasse zur Lohnsteuer, direkt vom Lohn und Gehalt ab. Deshalb haben Sie mit der Wahl der Besteuerung einen direkten Einfluss auf das regelmäßige Einkommen.
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Allerdings verändert sich durch die Wahl der Besteuerung nicht nur der monatlich ausgezahlte Betrag des Arbeitgebers, sondern auch die Höhe von Sozialleistungen kann sich dadurch ändern. Viele Sozialleistungen, wie das Elterngeld oder das Arbeitslosengeld, werden nämlich vom letzten Nettoarbeitslohn berechnet. Sollten Sie in nächster Zeit Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen, wie zum Beispiel wegen der Geburt eines Kindes, dann sollten Sie das vor dem Wechsel berücksichtigen.
Nicht immer sind die Einkommensverhältnisse so unterschiedlich, dass die Zuteilung einfach ist. Dadurch ist es oftmals auf den ersten Blick nicht möglich, zu entscheiden, welche Besteuerungsart die günstigere ist. Eine genaue Kalkulation vor der Änderung kann deshalb in vielen Fällen sinnvoll sein.
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