Die Steuerklasse ist wichtig
Wenn Sie mit dem Arbeitsleben beginnen, werden Sie automatisch in eine Steuerklasse eingestuft. Diese besagt, wie viel Steuern automatisch von Ihrem Bruttoverdienst einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Allerdings behalten Sie in Ihrem weiteren beruflichen Leben nur dann die gleiche Steuerklasse, wenn sich in Ihrem privaten Leben nichts ändert.
Zunächst einmal ändern sich die Steuerklassen, wenn Sie in den Stand der Ehe eintreten. Des Weiteren treten Änderungen ein, wenn Sie einige Jahre später getrennt leben oder sich scheiden lassen. Letzte Änderungen geschehen, wenn während der Zeit der Ehe einer der beiden Ehepartner sterben sollte.
Lohnsteuerklasse ist abhängig vom Familienstand
- Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige bekommen von den Finanzbehörden eigentlich kein Mitspracherecht bei der Wahl der Lohnsteuerklasse.
- Singles ohne Kinder werden in Klasse I eingestuft, getrennt Lebende mit Kindern in Klasse II, Verheiratete bei nur einem Arbeitnehmer in III, bei den Lohnsteuerklassen IV und V gibt es Besonderheiten. Die Steuerklasse VI findet bei zwei Arbeitsverhältnissen Anwendung.
- Bei Verheirateten, die beide berufstätig sind, werden in der Regel die Steuerklassen III und V zugrunde gelegt. Die Steuerklasse V führt zu einer höheren Besteuerung als Steuerklasse III.
- Liegen die Einkommen der Ehepartner sehr weit auseinander, ist es sinnvoll, dass derjenige mit dem höheren Einkommen Steuerklasse III wählt und sich der Ehepartner mit dem niedrigeren Einkommen nach Lohnsteuerklasse V besteuern lässt.
Verheiratete sollten rechnen
- Liegen die Einkommen bei zwei Berufstätigen, die verheiratet sind, nicht allzu weit auseinander, auch unter Berücksichtigung eventueller Freibeträge auf der Steuerkarte, lohnt es sich zu rechnen.
- Als Alternative zu der Lohnsteuerklasseneinteilung III/V bietet sich auch eine Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse IV für beide Ehepartner an.
- Wenn Sie verheiratet sind, und die Steuerklassenkombination III/IV wählen, dann kommt der Ehegatte mit der Steuerklasse III in den Genuss des doppelten Grundfreibetrags. Das Gehalt des anderen Ehegatten wird dagegen vom ersten Euro an versteuert.
- Die Kombination ist sinnvoll, wenn ein Ehegatte deutlich weniger verdient als der andere. Das Verhältnis der Arbeitslöhne von Ihnen und Ihrem Lebenspartner zueinander sollte 60:40 betragen. Wenn das Verhältnis stark abweicht, erfolgt ein unzutreffender Steuerabzug. Dieser wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung korrigiert. Eine hohe Steuernachzahlung ist möglich. Zur Abgabe einer Steuererklärung sind Sie verpflichtet.
- Der hohe Lohnsteuerabzug der Steuerklasse V wird häufig als ungerecht und hemmend für die Aufnahme einer Beschäftigung empfunden. Zudem ist das niedrige Nettogehalt für die Berechnung von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld nicht empfehlenswert. Wenn Sie in Kürze eine Lohnersatzleistung beziehen werden und die Steuerklasse V haben, können Sie Ihre Steuerklasse im Jahr einmalig ändern lassen.
- Wenn Sie verheiratet sind, können Sie sich mithilfe eines Steuerrechners leicht und schnell einen Überblick schaffen, welche Lohnsteuerklasse für Sie und Ihren Ehepartner die günstigere Variante ist.
- Das Berechnen der optimalen Lohnsteuerklasse kann einer Familie rasch einige Hundert Euro monatlich an zusätzlicher Liquidität bringen. Die endgültige Festsetzung der Steuerschuld erfolgt über die Einkommensteuererklärung.
Das Faktorverfahren
- Um die Steuerklasse-V-Problematik zu entschärfen, gibt Ihnen der Gesetzgeber die Möglichkeit, Ihr Gehalt durch das Faktorverfahren zu versteuern. Dazu wird auf der Steuerkarte von Steuerpflichtigen, die verheiratet sind, Steuerklasse IV und der persönliche Faktor eingetragen.
- Jeder Ehegatte erhält durch das Faktorverfahren mindestens die ihm persönlich zustehenden Steuerentlastungen. Beide Eheleute müssen einen entsprechenden Antrag gemeinsam stellen.
Zusammenveranlagung und richtige Steuerklasse für Verheiratete
- Als zusammenlebende Ehegatten haben Sie Anspruch auf eine Zusammenveranlagung. Ihre Einkünfte und die Einkünfte Ihres Ehegatten werden zusammen erfasst, genauso wie die Freibeträge und Werbungskostenpauschalen.
- Es reicht, wenn Sie erst Ende des Jahres Ihre Ehe eingehen, um in den Genuss der Zusammenveranlagung für das ganze Jahr zu kommen. So können Sie sich auf eine angenehme Steuererstattung freuen.
Wenn Sie frisch verheiratet sind, sollten Sie sich von einem Fachmann beraten lassen, welche Lohnsteuerklassenkombination für Ihren speziellen Fall die optimale Wahl ist.
Weitere Autoren: Karin Rose, Christoph Weber
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