Was Sie benötigen
- Ihre Belege
- Formulare
Werbekostenpauschale bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit
- Die Werbekostenpauschale beträgt bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (Anlage N, ausgenommen Versorgungsbezüge) 920,00 Euro. Die Pauschale müssen Sie in Ihrer Steuererklärung nicht beantragen, sondern die Werbekostenpauschale i. H. von 920,00 Euro wird Ihnen von Amts wegen automatisch von Ihren Lohneinkünften abgezogen.
- Sollten Ihre Werbungskosten jedoch höher als 920,00 Euro sein, so müssen Sie die Anlage N, Seite 2 und 3 ausfüllen. Als Werbungskosten können Sie beispielsweise die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden, Aufwendungen für Arbeitsmittel oder für ein häusliches Arbeitszimmer, Bewerbungs- und Fortbildungskosten und Kontoführungsgebühren in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Auch Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit können Sie als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Auch Aufwendungen, die wegen einer doppelten Haushaltsführung entstanden sind, stellen Werbungskosten dar.
- Beispiel: Dem Elektriker Michael sind folgende Werbungskosten entstanden: Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, Entfernung 30 km und 230 Arbeitstage; Kontoführungsgebühren 16,00 Euro; Beitrag zur IG Metall 244,00 Euro; Fachbuch 35,00 Euro; Lösung: Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte: 230 Tage x 30 km x 0,30 Euro = 2.070,00 Euro + Kontoführungsgebühren 16,00 Euro + Fachbuch 35,00 Euro + Beitrag IG Metall 244,00 Euro = 2.365,00 Euro. Wie aus der Lösung ersichtlich ist, ist die Angabe der tatsächlichen Werbungskosten günstiger als die Inanspruchnahme der Werbekostenpauschale i. H. v. 920,00 Euro.
- Bei Versorgungsbezügen (zum Beispiel die Pension eines Beamten) beträgt die Werbekostenpauschale 102,00 Euro.
Werbekostenpauschale bei sonstigen Einkünften
- Die Werbekostenpauschale beträgt bei den sonstigen Einkünften (nur bei wiederkehrenden Bezügen, Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen) 102,00 Euro.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?