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Kontoführungsgebühren absetzen - so funktioniert's als Werbungskosten

Steuern sparen durch die Kontogebühren
Steuern sparen durch die Kontogebühren © Dieter Schütz / Pixelio
Heutzutage werden Lohn- und Gehaltszahlungen fast ausschließlich bargeldlos überwiesen. Das bedeutet, dass Sie über ein Konto verfügen müssen, wodurch wiederum Kontoführungsgebühren entstehen. Diese Kosten können Sie allerdings als Werbungskosten steuerlich absetzen.

Kontoführungsgebühren sind Werbungskosten

Der Begriff Werbungskosten im steuerlichen Bereich hat nichts mit der „Werbung“ zu tun, sondern umfasst die Aufwendungen, die betätigt werden müssen, um sein Einkommen zu erzielen. Diese Kosten können steuerlich von Ihren Einnahmen abgezogen werden, sodass ein geringerer Betrag zu versteuern ist. Man spricht davon, die Kosten steuerlich abzusetzen. Die gesetzliche Grundlage steht im §9 EStG..

  • Das Finanzamt erkennt verschiedene Kosten ohne Probleme an. Die bekanntesten Werbungskosten sind zum Beispiel die Fahrten von der Wohnung zu Arbeit, die doppelte Haushaltsführung, Fortbildungskosten und Ähnliches. Einige Beispiele sind bereits im Gesetzestext mit aufgeführt oder gar in der Höhe vorgeschrieben.
  • Es gibt jedoch auch einige Kosten, die nicht speziell im Einkommensteuergesetz beschrieben sind, aber aus der Formulierung abgeleitet werden können. Dazu zählen zum Beispiel die Umzugskosten, Bewerbungskosten oder auch die Kontoführungsgebühren.

So können Sie die Kosten steuerlich absetzen

Voraussetzung dafür, Kosten steuerlich absetzen zu können, ist, dass Sie Einnahmen erziehen, die versteuert werden. Da es sich bei den Kontoführungsgebühren um Werbungskosten handelt, müssen Sie über Einnahmen aus „nicht selbstständiger Arbeit“ verfügen. Das bedeutet, Sie müssen als Arbeitnehmer tätig sein.

  1. Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit dem vom Finanzamt zur Verfügung gestellten Programm „Elster“, so wählen Sie die „Anlage N“ aus, um Ihr Einkommen aus Ihrem Angestelltenverhältnis einzutragen.
  2. Auf der Seite 2 der Anlage können Sie nun die Werbungskosten eintragen. Bei den Kontoführungsgebühren handelt es sich um „weitere Werbungskosten“, die unter Zeile 46 bis 48 eingetragen werden können. Bedenken Sie allerdings, dass Sie nur Kosten absetzen können, die beruflich veranlasst sind. Das bedeutet, nur Gebühren, die für die Gutschrift des Gehalts oder für Überweisungen anfallen, die Sie aus beruflichen Gründen getätigt haben, können Sie angeben. Da dies in der Regel schwer zu ermitteln ist, erkennt das Finanzamt einen pauschalen Betrag von 16 Euro jährlich an, ohne einen entsprechenden Nachweis zu fordern.
  3. Tragen Sie nun in der Zeile 48 den pauschalen Betrag oder alternativ die echten Kosten ein, wobei Sie dann die Belege für die Kosten der Steuererklärung beilegen müssen.
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