Fast jede abgegebene freiwillige Steuererklärung führt zu Rückzahlungen
- Alljährlich gilt es, die Frist bis zum 31.05. einzuhalten und bis zu diesem Datum seine Steuererklärung einzureichen, wenn man zu dem Personenkreis zählt, der dazu verpflichtet ist. Diese Erklärung können Sie in eigener Regie erstellen oder durch die Mithilfe Dritter fertigstellen lassen. Jedoch sind Sie es in beiden Fällen, der für den korrekten Inhalt dieser Erklärung verantwortlich zeichnet.
- Da Sie als lohnabhängig Beschäftigter den Ihnen zustehenden Lohn bereits als Nettobetrag ausgezahlt bekommen, was bedeutet, dass die Lohnbuchhaltung bereits so nett war, alle Sozialabgaben sowie die anfallenden Steuern auszurechnen, von Ihrem eigentlichen Verdienst, dem Bruttolohn, abzuziehen und an die jeweiligen Kassen weiterzuleiten, haben Sie in dieser Weise Ihre Steuerpflicht meistens bereits erfüllt. Es sei denn, Sie gehören zu den Arbeitnehmern, bei denen individuelle Gründe eine Pflichtveranlagung erforderlich werden lassen (Ihr Lohnbüro weiß sicherlich Rat).
- Wenn Sie keiner Pflichtveranlagung unterliegen, passiert vonseiten des Finanzamtes nichts, wenn Sie bis zu dem festgelegten Datum keine Erklärung dieser Art abgegeben haben sollten. In einem solchen Fall sollten Sie bis zum Stichtag nur eine Steuererklärung abgegeben haben, wenn Sie in freudiger Erwartung auf eine Steuerrückzahlung sind.
- Eine Steuerrückzahlung, also das Auszahlen zu viel gezahlter Steuern, geschieht nur nach der Feststellung dieser durch das Einreichen einer Steuererklärung, was bedeutet, dass Sie dem Staat in einem solchen Falle Ihr teuer verdientes Geld schenken würden, denn von allein wird in diesem Fall kein dortiger Sachbearbeiter auf die Idee kommen, ein Zuviel an Einnahmen durch eigene Überprüfungen festzustellen. Dies passiert eher im umgekehrten Fall, wenn Sie, Ihrem Einkommen entsprechend, zu wenig Steuern gezahlt hätten.
- Bei einer freiwilligen Veranlagung haben Sie 4 Jahre Zeit, Ihre Steuerrückzahlungen mittels Ihrer diesbezüglichen Erklärung einzufordern. Danach haben Sie sämtliche Ansprüche verwirkt.
Dies passiert einem Selbstständigen, der seiner Verpflichtung nicht nachkommt
- Als Selbstständiger gehören Sie zu dem Personenkreis, der dem Finanzamt alljährlich zum 31.05. über seine erzielten Gewinne Rechenschaft ablegen muss. Sie unterliegen also, ebenso wie beispielsweise Rentner mit einem Jahreseinkommen von mehr als 16.000 Euro oder auch Arbeitnehmer mit mehr als einem Arbeitgeber, einer Pflichtveranlagung.
- Versäumen Sie es, dieser Pflicht nachzukommen, müssen Sie eventuell mit Zwangsgeldern von 150 - 300 Euro rechnen. Diese Maßnahmen entbinden Sie jedoch nicht von der Verpflichtung, die geforderten Formulare dennoch einzureichen.
- Kommen Sie Ihrer Verpflichtung, selbst nach Erinnerungen durch das Finanzamt, weiterhin nicht nach, so schaffen Sie somit die Grundlage für eine Steuerschätzung, die dann letztendlich die zu zahlende Steuer ermitteln wird. Da jeder weiß, wie weit Schätzungen von einer Tatsache abweichen können, sollten Sie es nicht so weit kommen lassen.
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