Sollen Gebäude wie Schulen, Hotels oder Wohnungen auf lange Sicht in einem guten Zustand und nutzbar bleiben, braucht es Personen, die sich um haustechnische Arbeiten innerhalb und außerhalb der Objekte kümmern. Zuständig sind hierfür meist Hausmeister, die entweder angestellt oder als Unternehmer notwendige Arbeiten ausführen.
Angestellter Hausmeister oder selbstständiger Hausmeisterservice
Angestellt sind Hausmeister meist bei Wohnungs- und Gebäudeverwaltungen sowie bei Immobiliengesellschaften. Je nach Ausbildung, Region und Anstellungsart erhalten sie ein bestimmtes Gehalt.
- Das Anstellungsverhältnis kann ein Voll- oder Teilzeitjob sein. Sie können der Tätigkeit als Minijobber nachgehen. Denkbar sind auch mehrere Anstellungen auf Geringfügigkeitsbasis gleichzeitig.
- Das Hausmeistergehalt differiert stark zwischen West und Ost. In Hessen gibt es beispielsweise um die 2.500 Euro brutto, in Sachsen-Anhalt sind es nur wenig über 1.200 Euro brutto. Das macht Stundenlöhne von 8 bis 16 Euro brutto.
- Sie können auch als Selbstständige im Rahmen eines Hausmeisterservices tätig sein. Dann gibt es kein festes Gehalt. Sie schreiben Rechnungen auf der Basis vorheriger Vereinbarungen mit dem Auftraggeber. Ihre Einnahmen dürfen Sie mit Betriebsausgaben verrechnen. Der Gewinn muss versteuert werden. Als Selbstständige müssen Sie eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt einreichen.
- Als Arbeitnehmer ist das nicht in jedem Fall erforderlich. Auf eine Steuererklärung sollten Sie nach Meinung von Steuerexperten dennoch nicht verzichten. In vielen Fällen prüft das Finanzamt selbstständig, ob Sie irgendwelche steuerlichen Vorteile beanspruchen dürfen.
Steuererklärung bei Steuerpflicht abgeben
Als Hausmeister in Festanstellung mit Vollzeit erhalten Sie ein auf der Basis der zugeordneten Lohnsteuerklasse versteuertes Gehalt.
- Sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Hausmeisterwohnung zur Verfügung stellen, stellt diese einen geldwerten Vorteil dar. Die Versteuerung wird der Arbeitgeber im Rahmen der Gehaltsberechnung vornehmen.
- Sind Sie alleinstehend und das Hausmeistergehalt ist Ihr einziges Einkommen, verzichtet das Finanzamt auf die Vorlage eine Steuererklärung. Auch falls Sie und Ihr Ehepartner beide die Steuerklasse IV besitzen, gilt bis auf eine Ausnahme (Eintrag zusätzlicher Faktor) diese Regelung.
- Veranlagungspflicht besteht hingegen bei zusammenveranlagten Eheleuten, wenn ein Partner die Steuerklasse V oder VI beansprucht. Erzielen Sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder freiberuflicher Tätigkeit, ist die Abgabe der Einkommenssteuererklärung eine jährliche Pflichtsache. Der Fall tritt ein, wenn Sie Einkünfte durch einen Hausmeisterservice erzielen.
- Das Finanzamt verzichtet auf eine steuerliche Erklärung, wenn Ihre Einkünfte als Alleinstehende oder Geschiedene nicht den steuerlichen Freibetrag überschreiten. Dieser steht Ehegatten doppelt zu. (Stand 2014 - 8.354 /16.708 Euro).
Wenn Sie Mieter einer Wohnung sind, dürfen Sie einen Steuerbonus in Anspruch nehmen. Denn Sie können sich sowohl als Angestellter als auch als Selbstständiger einen Teil der Betriebskosten mit der Steuererklärung zurückholen. Das gilt im Übrigen auch für die selbst genutzte Eigentumswohnung.
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