Der Gesetzgeber hat sehr detailliert festgelegt, wer eine Steuererklärung abgeben muss und damit den Abgabetermin nicht vergessen sollte. Zu unterscheiden gilt es dabei zwischen einer Steuererklärung und einer speziellen Form der vorgenannten Erklärung - die Steueranmeldung.
Unterschieden wird vom Gesetzgeber in Steuererklärung und Steueranmeldung
- Bei einer Steueranmeldung müssen Sie als Steuerpflichtiger Ihre Steuer selbst berechnen. Bei der Lohnsteuer übernimmt das der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteueranmeldung. Die von Ihren Einkünften einbehaltene Lohnsteuer führt dieser auch an das Finanzamt ab.
- Bei der Einkommensteuer unterscheidet das Einkommensteuergesetz zwischen der Pflicht- und der Antragsveranlagung. Auf der Grundlage dieses Gesetzes (§ 25 Absatz 3) sind Sie als Steuerpflichtige zum Abgeben einer Steuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung). Als Arbeitnehmer, der noch bestimmte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt, kann bereits ein Lohnsteuerabzug vorliegen.
- Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung haben Sie als Arbeitnehmer nicht. Dennoch kann sich die Abgabe lohnen, da Sie möglicherweise eine Reihe von Aufwendungen von der Steuer absetzen können (Antragsveranlagung). Im Gegensatz zur Steueranmeldung ermittelt das Finanzamt nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung die abzuführende Steuer.
- Die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen sind festgelegt. Sie müssen sie spätestens fünf Monate nach Ende des betreffenden Kalenderjahres abgeben. Ausnahmen können sich aus einzelnen Steuergesetzen ergeben.
Einkommensteuererklärung vergessen - das können Sie tun
- Haben Sie Ihre Steuererklärung für das vorherige Kalenderjahr vergessen und die Abgabefrist wurde überschritten, beauftragen Sie einfach einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater) mit der Erstellung der Einkommenssteuererklärung. In einem solchen Fall verlängert sich die Abgabefrist von bisher 31. Mai auf den 31. Dezember des Jahres.
- Haben Sie Ihre Steuererklärung nicht entsprechend der Abgabefrist abgegeben, erhalten Sie von Ihrem Finanzamt eine Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärung. Reagieren Sie trotz dieser Aufforderung nicht, erhalten Sie eine erneute Erinnerung mit Fristsetzung. Hier wird Ihnen bei Nichteinhaltung ein Zwangsgeld angedroht. Lassen Sie Frist verstreichen, setzt das Finanzamt ein Zwangsgeld fest.
- Sie müssen dennoch kein Zwangsgeld bezahlen, wenn Sie jetzt die Steuererklärung noch abgeben, da die Finanzbehörde den Vollzug einstellt. Allerdings hat das Vergessen der Abgabe der Steuererklärung dennoch finanzielle Folgen für Sie. Mit der Steuer wird dann meist ein Verspätungszuschlag festgesetzt.
Das Finanzamt wird Ihnen mehrfach Gelegenheit geben, das Vergessen der Steuererklärung zu revidieren. Wird ein Zwangsgeld festgesetzt und ist dieses uneinbringlich, kann die Finanzbehörde Ersatzzwangshaft anordnen. Soweit sollte es in Ihrem Fall allerdings nicht kommen.
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