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Untermietvertrag für eine WG aufsetzen - so geht's

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Schließen Sie als Hauptmieter einer WG schriftliche Untermietverträge ab.
Schließen Sie als Hauptmieter einer WG schriftliche Untermietverträge ab. © RainerSturm / Pixelio
Möchten Sie einen neuen Mitbewohner in Ihre WG aufnehmen? Um später nicht auf Mietzahlungen sitzen zu bleiben oder für Schäden zu haften, sichern Sie sich unbedingt mit einem schriftlichen Untermietvertrag ab.

Besonderheiten der Untermiete

  • Sie können eine WG auf verschiedene Arten rechtlich ausgestalten: Entweder schließen alle Mitbewohner als Hauptmieter einen Vertrag mit dem Vermieter oder einer von Ihnen wird Hauptmieter und schließt mit den anderen Bewohnern Untermietverträge. Die Untervermietung ist angesichts der üblichen Fluktuation zumeist praktikabler.
  • Um untervermieten zu dürfen, brauchen Sie grundsätzlich die Erlaubnis Ihres Vermieters.
  • Lassen Sie sich vom Vermieter am besten eine schriftliche Bestätigung geben, die Sie generell zur Untervermietung berechtigt und sich nicht nur auf eine bestimmte Person bezieht.
  • Sie müssen dann nur noch bei jedem weiteren Bewohnerwechsel dem Vermieter den Namen des neuen Mitbewohners mitteilen. Achten Sie aber darauf, nicht ohne Erlaubnis die Personenzahl zu erhöhen, da eine entstehende Überbelegung eine Vertragsverletzung darstellen könnte.
  • Eine besondere Auswirkung der Untermiete besteht darin, dass bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses auch das Untermietverhältnis endet. In diesem Fall kann Ihr Untermieter versuchen, als neuer Hauptmieter den Vertrag zu übernehmen, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.


Untermietvertrag für eine WG

  • Regeln Sie in einem schriftlichen Untermietvertrag, welcher Raum oder welche Räume vermietet werden sollen und welche weiteren Räume und Inventargegenstände mitbenutzt werden dürfen.
  • Fixieren Sie die Miethöhe, wobei Sie eine Pauschale für Nebenkosten und Instandhaltungskosten vereinbaren sollten. Wenn Sie eine Kaution verlangen, nehmen Sie deren Höhe, die Verzinsung und die Rückgabemodalitäten in den Vertrag auf. Treffen Sie außerdem eine Bestimmung darüber, dass eventuell zu viel geleistete Nebenkosten bei Auszug zu verrechnen sind.
  • Falls Sie ein möbliertes Zimmer untervermieten, sollten Sie in einer Inventarliste aufführen, welche Gegenstände mit vermietet wurden.
  • Schließlich regeln Sie im Untermietvertrag die Kündigungsfrist. Ein unmöbliertes WG-Zimmer ist nach § 573 c III BGB bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündbar. Eine kürzere Frist können Sie nicht wirksam vereinbaren, eine längere sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse nicht bestimmen.
  • Für möblierte Zimmer können noch kürzere gesetzliche Fristen greifen, je nachdem, für welche Zeiträume die Miete gezahlt wird. Bei monatlicher Mietzahlung können Sie ebenfalls bis zum 15. zum Monatsende kündigen, bei wöchentlicher Zahlung wird die Kündigung bis zum ersten Werktag der Woche am folgenden Samstag wirksam.

Achten Sie darauf, dass die Miete in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtmiete der Wohnung und der ortsüblichen Vergleichsmiete steht. Anderenfalls könnte die Regelung wegen Mietpreisüberhöhung oder Wucher unzulässig sein. Falls es sich um eine Sozialwohnung handelt, müssen Sie eventuell die Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes beachten. Lassen Sie sich in schwierigen Fällen vorsichtshalber anwaltlich beraten.

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