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Übungsleiterpauschale bei der Steuererklärung berücksichtigen - was Sie dabei beachten sollten

Übungsleiterengagement wird durch Freibetrag honoriert.
Übungsleiterengagement wird durch Freibetrag honoriert.
Um die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung geltend machen zu können, müssen Sie nicht zwingend Übungsleiter in einem Sportverein sein. Dieser Freibetrag gilt auch für andere Tätigkeiten.

Übungsleiterpauschale als Oberbegriff

  • Die Übungsleiterpauschale ist der Oberbegriff für eine Einkommensform, die in der Steuererklärung ihren Ansatz findet. Außer dem Nebenverdienst als Sporttrainer können Sie hier auch Einkünfte aus einer Tätigkeit als Dozent, Lehrer, Pfleger oder Künstler geltend machen. 
  • Die Pauschale ermöglicht es, bis zu 2.100 Euro jährlich in der Steuererklärung als steuerfreies Einkommen anzugeben. Wichtig ist dabei jedoch, dass es sich um keine Einkünfte handelt, die in direktem Zusammenhang mit Ihrer hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit stehen. 
  • Darüber hinaus muss die Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Organisation durchgeführt werden. 
  • Ein weiterer Punkt, der diese Tätigkeiten aktiv unterstützt, ist die Befreiung von den Sozialversicherungsabgaben. Im Gegensatz zu einem Minijob muss der Arbeitgeber keine Pauschale für Sie abführen. 

Steuererklärung bietet noch weitere Optionen

  • Neben der Steuerfreiheit bis zu einem Einkommen von 2.100 Euro jährlich können Sie über die Übungsleiterpauschale auch Verluste aus dieser Tätigkeit mit anderen Einkunftsarten verrechnen. 
  • Das bedeutet: Übersteigen die Aufwendungen für den Übungsleiter die Einnahmen, schmälert der verbliebene Verlust die anderen Einkünfte.
  • Übersteigen die Einnahmen jedoch die Grenze von 2.100 Euro jährlich, fallen für Sie nicht zwingend eine Steuerpflicht und die Leistung von Sozialabgaben an. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, darüber hinausgehende Zahlungen als Minijob zu behandeln. Erst wenn die aktuelle Marke von 4.800 Euro im Jahr überstiegen ist, greift eine Gleichbehandlung zu anderen Tätigkeiten. 
  • Somit greifen drei Stufen bei dem Einkommen in der Steuererklärung. Die Übungsleiterpauschale ist bis 2.100 Euro komplett steuerfrei, bis 4.800 Euro gilt die Minijobregelung und darüber hinaus die normale Besteuerung. 
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