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Rentner und Minijob - Hinweise

Fachwissen von Altersrentners ist in vielen Unternehmen wieder gefragt.
Fachwissen von Altersrentners ist in vielen Unternehmen wieder gefragt.
Viele Rentner wollen sich nicht sofort auf ihr Altenteil setzen. Andere haben so wenig Renteneinkommen, dass sie auf einen Nebenerwerb angewiesen sind. Erst mit dem Bezug der regulären Altersrente ist ein Hinzuverdienst gänzlich rentenunschädlich. Davor bietet die Minijob-Regelung einen gewissen Spielraum.

Die Hinzuverdienstgrenze für Rentner ist für vorzeitige Altersrentner und Empfänger einer Rente wegen voller Erwerbsminderung von Wichtigkeit. Der Verdienst bei einem Minijob darf einen Betrag von 450 Euro nicht übersteigen (ab 1.1.2013), wenn Rentenleistungen unbetrachtet bleiben sollen.

Minijob - Verdienstgrenzen vor Regelaltersrente beachten

Die Hinzuverdienstgrenze ist für vorzeitige Altersrentner und Empfänger einer Rente wegen voller Erwerbsminderung deshalb von Bedeutung, weil bei einem Überschreiten ein Rentenverlust droht.

  • Diese Grenze sollten Sie daher beachten. Sprechen Sie vor Jobantritt mit der Lohnbuchhaltung oder Ihrer Rentenversicherung.
  • Ein höheres Nebeneinkommen von mehr als 450 Euro hat eine pauschale Rentenkürzung zur Folge. Aus Ihrer Vollrente wird dann eine Teilrente (Auszahlung zwei Drittel, Hälfte oder ein Drittel). Hohe Überschreitungen können zum vollständigen Rentenstopp führen.
  • Allerdings können Sie zweimal im Jahr bis zur doppelten Entgeltgrenze hinzuverdienen, ohne dass sich das negativ auf die Rente auswirkt. Diese Regelung erlaubt Ihnen den rentenunschädlichen Erhalt von Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
  • Der unbegrenzte Hinzuverdienst ist Erreichen der Regelaltersgrenze möglich. Diese erhöht sich von 65 stufenweise bis auf 67 Jahre. Den genauen Termin entnehmen Sie Ihren Rentenunterlagen.

Rentner - Steuern auf Rente und weitere Einkünfte

Wie verhält es sich mit den Einnahmen aus einem Minijob und wann müssen Sie als Rentner Steuern zahlen?

  • Grundsätzlich müssen Sie als Rentner Steuern zahlen, wenn Ihre Einkünften den gesetzlichen Grundfreibetrag übersteigen. Das sind für Alleinstehende jährlich mehr als 8.130 Euro, für Verheiratete mehr als 16.260 Euro (Stand 2013).
  • Zusätzlich besitzen Sie einen sogenannten Rentenfreibetrag. Der hat zur Folge, dass Sie nicht jeden Renten-Euro oberhalb des Grundfreibetrages versteuern müssen. Wer 2013 in Rente geht, versteuert 66 Prozent. Erst im Jahr 2040 werden Neurenten zu 100 Prozent angerechnet.
  • Als Rentner müssen Sie zwar Einkünfte aus einem Minijob nicht, jedoch zusätzliche Einnahmen versteuern. Das gilt beispielsweise für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, aus nicht selbstständiger oder selbstständiger Arbeit, aus Kapitaleinnahmen und aus privaten Renten.
  • Der Gesetzgeber erlaubt Ihnen mit einer Vielzahl von Möglichkeiten, Einnahmen mit Ausgaben vor der Steuerfestsetzung zu verrechnen. 

Fazit: Als Rentner unterliegen Ihre Einkünfte entsprechend der steuerlichen Regelungen der Steuer. Wenn Sie einem Minijob bzw. 450-Euro-Job nachgehen, müssen Sie den Auszahlungsbetrag nicht versteuern.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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