Wenn Studierende als Honorarkraft tätig sein möchten, können sie das auf zwei verschiedenen Wegen tun. Sie können sich als Honorarkraft anstellen lassen (ähnlich einem Arbeitnehmerverhältnis) oder als Freiberufler selbst Vergütungen aushandeln und dann Rechnungen stellen.
Student als Honorarkraft muss bei einem bestimmten monatlichen Einkommen Steuern und Sozialabgaben zahlen
- In Deutschland zahlt jeder Arbeitnehmer auch Steuern. In welcher Höhe er das tun muss, hängt von seinem Einkommen ab. Bei einem Minijob und Monatsverdienst bis 400 Euro fallen keine Steuern an.
- Das ist auch dann der Fall, wenn das Einkommen 8.004 Euro im Jahr nicht übersteigt (Stand 2012). Zu viel bezahlte Steuern werden zurückerstattet, wenn eine Einkommenssteuererklärung eingereicht wird.
- Sozialabgaben bezahlen Studierende gar nicht oder wenig. Das Einkommen einer Honorarkraft bleibt bis zu 400 Euro beitragsfrei hinsichtlich der Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung. Liegen die Einkünfte zwischen 400 und 800 Euro pro Monat fallen reduzierte Beiträge an. Wer jeden Monat 800 Euro einnimmt, zahlt den vollen Beitragsanteil zur Rentenversicherung von 9,95 Prozent.
- Sozialabgaben für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung werden besonders für bis dato familienversicherte Studierende interessant, die als Honorarkraft regelmäßig mehr als 400 Euro verdienen. In einem solchen Fall entfällt die Möglichkeit der kostenlosen Mitversicherung.
- Arbeiten Studenten in der studienfreien Zeit als Honorarkraft, gelten spezielle rechtliche Regelungen. Diese Ferienjobs sind generell steuerpflichtig. Studierende bekommen ihre bezahlten Lohnsteuern am Jahresende im Rahmen des Einkommensteuerausgleiches zumeist zurück.
Bei freiberuflicher Tätigkeit auf Rechnung ist die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich
- Wer als angestellte Honorarkraft und Student tätig ist, benötigt, bis zum Erreichen eines regelmäßigen monatlichen Verdienstes keine Lohnsteuerkarte. Jobben auf Lohnsteuerkarte lohnt sich allerdings wegen der eingetragenen Steuerfreibeträge. Denn meist werden sie vom insgesamt erzielten Verdienst nicht überschritten.
- Studierende, die Tätigkeiten auf freiberuflicher Basis ausüben, benötigen generell keine Lohnsteuerkarte.
- Die Einnahmen aus unternehmerischer und freiberuflicher Tätigkeit muss ein Student wie jeder andere Selbstständige oder Freiberufler am Jahresende mit der Einkommensteuererklärung anmelden und gegebenenfalls versteuern. Dabei kann er alle steuerrechtlichen Vergünstigungen, wie Sonderausgaben (Kosten für das Studium) und Werbungskosten geltend machen.
Wer als Student Tätigkeiten auf freiberuflicher Basis ausübt, muss das dem zuständigen Finanzamt mitteilen. Das ist auch dann notwendig, wenn keine extra Gewerbeerlaubnis gefordert wird.
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