Das Wort Honorar stammt aus dem Lateinischen, übersetzt bedeutet es in etwa "Verdienst". Ursprünglich war es eine immaterielle Zuwendung. Mittlerweile ist es das Entgelt für eine freiberufliche Tätigkeit. Bei bestimmten Freiberuflern (Ärzte, Zahnärzte und Notare) heißt das auch Gebühr.
Honorar und Steuer
Im Gegensatz zu Gehalt und Lohn werden von einem Honorar keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Die Abführung entsprechender Beträge obliegt Ihnen als Honorarempfänger.
- Honorare gelten als typische Einnahmequellen für Freiberufler und Selbstständige, wie freie Journalisten oder Ärzte. Auch wenn Künstler oder Nachhilfelehrer auf eigene Rechnung arbeiten, gehören sie dazu.
- Übersteigen Ihre Einkünfte die für die Einkommensteuer maßgeblichen Grundfreibeträge (8.004 Euro - Stand 2012), müssen Sie in jedem Fall eine Steuererklärung machen. Ob Sie tatsächlich Steuern zahlen müssen, hängt auch von Ihren Betriebsausgaben ab.
Spezialform Aufwandentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit
- Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder oder bei einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit erhalten Aufwandsentschädigungen (Honorare) bis zu einem Jahresbetrag von 2.100 Euro dann steuerfrei, wenn Tätigkeiten gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken mit erzieherischem Wert dienen.
- Der Gesetzgeber hat das mit Übungsleiterpauschale beziehungsweise Übungsleiterfreibetrag geregelt. Mit diesem Freibetrag sind zudem jegliche Werbungskosten im Rahmen der jeweiligen nebenberuflichen Beschäftigung beispielsweise in einem Sportverein oder an der Volkshochschule abgegolten.
- Übersteigen Aufwandsentschädigungen den Freibetrag (Bagatellgrenze) von 2.100 Euro, dann erfolgt die Versteuerung wie bei Einkünften aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit.
- Nicht begünstigte Honorartätigkeiten bei ehrenamtlichen Tätigkeiten unterliegen normal der allgemeinen Einkommenssteuer. Genutzt werden können steuerfreie Grundfreibeträge. Auch Werbungskosten können zur Reduzierung der Steuer zusätzlich geltend gemacht werden.
Tipp: Wenn Sie für Ihren nebenberuflichen Einsatz als Übungsleiter eine Aufwandsentschädigung und im Rahmen eines Mini-Jobs jeden Monat 400 Euro verdienen, dann gelten Regelungen zur Übungsleiterpauschale weiter. Es fällt keine Steuer an.
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