Mehrere Minijobs haben Auswirkungen auf Steuern
- Bei der Besteuerung von Minijobs gibt es eine nur schwer verständliche Regelung. Hat ein Arbeitnehmer eine feste Anstellung, in der er ein festes steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen bezieht, ist der Minijob steuer- und sozialabgabefrei.
- Bei mehreren Minijobs, deren Einkünfte zusammen die 400-Eurogrenze übersteigen, aber unter beispielsweise 900 Euro im Monat bleiben, fallen Einkommensteuer und Sozialabgaben auf alle Minijobs an.
- In diesem Fall müssen die verschiedenen Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt werden, damit sie die Lohnsteuer und Sozialabgaben ordnungsgemäß abführen können.
- Übersteigen die Einkünfte aus mehreren Minijobs zwar die 400-Eurogrenze, liegen aber noch unter 800 Euro im Monat, greift noch keine volle Besteuerung, in diesem Fall ist von einem Midijob die Rede. Während der Arbeitgeber bereits die vollen Sozialabgaben für den Arbeitnehmer entrichten muss, steigt der Arbeitnehmeranteil sukzessive an.
Tätigkeiten in der Steuererklärung kummuliert angeben
- In dem Moment, in dem Sie durch mehrere Minijobs steuerpflichtig werden, haben Sie auch die Möglichkeiten, anfallende Werbungskosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten in der Steuererklärung anzugeben.
- Dazu gehört unter anderem die Fahrtkostenpauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer. Dabei ist es unerheblich, ob Sie Ihre Arbeitsstätten zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen.
- Das neben dem Mantelbogen notwendige Formular ist die Anlage N, in der Arbeitnehmer Einkünfte und die mit den Einkünften entstandenen Ausgaben, den Werbungskosten, eintragen.
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