Nicht immer mag das dem Einzelnen bewusst sein, doch täglich werden Verträge abgeschlossen oder es gibt Bemühungen, Verträge zu erfüllen. Wie bei jedem Vertrag gehen die Partner bei einem Überlassungsvertrag gewisse Verpflichtungen ein.
Vertragsarten - Überlassungs-, Betätigungs- und Veräußerungsverträge
- Bei Vertragsarten wird zwischen Überlassungs-, Betätigungs- und Veräußerungsverträgen unterschieden. Zu Betätigungsverträgen gehören Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Berufsausbildungsvertrag oder Dienstvertrag.
- Ein Veräußerungsvertrag ist jeder Kaufvertrag. Auch Schenkungs- und Tauschverträge fallen darunter. Alle diese Verträge können Festlegungen zu entgeltlichen oder unentgeltlichen Verpflichtungen beinhalten.
Überlassungsvertrag – seine Arten
- Eine Art ist der Mietvertrag. Es erfolgt die Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen die Zahlung eines Entgelts. Partner sind Mieter und Vermieter. Auch Darlehensvertrag, Pachtvertrag und Leasingvertrag gehören zu den Überlassungsverträgen.
- Etwas unbekannter ist sicherlich der Factoringvertrag. Hier geht es um die Überlassung von Forderungen an eine Factoring-Bank. Das Unternehmen zahlt ein bestimmtes Entgelt. Die Bank kauft die Forderungen eines Kunden auf und kümmert sich als Gläubiger um den Schuldner.
- Eine weitere Art ist der Leihvertrag. Hier kommt es zu einer Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen oder ohne Entgelt. Verleiher und Leiher sind Partner. Ohne Entgelt funktioniert oft die Buchleihe in einer öffentlichen Bibliothek. Eine spezielle Vertragsart stellt der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Überlassung von Arbeitnehmer gegen Entgelt) dar.
Spezielle Erfordernisse bei Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
- Der Vertrag unterliegt einer Reihe von Formerfordernissen. In jedem Fall muss er schriftlich zwischen Zeitarbeits-/ Verleihfirma und Kundenunternehmen abgeschlossen werden. Die erforderlichen Anforderungen sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 12 AÜG) geregelt. Es genügt gemäß der Rechtsprechung nicht (Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe 2005 - Az. 15 U 16/04), einen allgemeinen Vertragsrahmen zu erstellen.
- Damit ein Überlassungsvertrag Gültigkeit erlangen kann und nicht unwirksam ist, muss für jeden konkreten Fall der Arbeitnehmerüberlassung ein Vertrag erstellt und von beiden Seiten auf ein und demselben Stück Papier unterzeichnet werden.
Wer im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung tätig sein will, braucht neben einer Gewerbeanmeldung (Erfüllung allgemeiner gewerberechtlicher Voraussetzungen) bis auf wenige Ausnahmen eine Genehmigung durch das zuständige Arbeitsamt.
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