Aus einem Vertrag kann aus den unterschiedlichsten Gründen ein Rechtsfall werden. Betroffene, die dazu eine Rechtsberatung benötigen, müssen sich dann an einen Rechtsberater (Rechtsanwalt) wenden. Wann ein Rücktritt vom Kaufvertrag grundlegend möglich ist, ergibt sich aus den entsprechenden Rechtsvorschriften.
Rücktritt vom Kaufvertrag
- Im Allgemeinen gilt für die meisten Vertragspartner der Grundsatz: Ein Vertrag muss eingehalten werden beziehungsweise Vertrag ist Vertrag. Dennoch kann ein Vertrag, in beiderseitigem Einvernehmen, so wie er zustande gekommen ist, aufgelöst werden.
- Einseitig kann ein Vertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen ad acta gelegt werden. Wenn der Verkäufer auf den Vertrag beharrt, können Sie als Kunde unter Berufung auf die entsprechende Rechtsgrundlage aussteigen.
Kündigen eines Vertrages
Der Widerruf von Verträgen ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Vom Gesetzgeber sind infrage kommende Fälle genannt. Dazu gehören Haustürgeschäfte, Versendergeschäfte (Fernabsatz) sowie Kauf auf Raten.
- Ein Haustürgeschäft liegt vor, wenn Sie einen Kaufvertrag zu Hause unterschreiben, den Verkäufer nicht zu sich bestellt haben. Zu Versendergeschäften zählen Verträge, die sie mit einem Online-Händler abschließen. Die Bestellbestätigung geht Ihnen via E-Mail zu.
- Schließen Sie in einem Möbelhaus einen Vertrag zum Finanzkauf von Möbeln (Ratenzahlung), ist der Möbelkauf auf Raten mit der Unterschrift perfekt. Dennoch erlaubt Ihnen das Gesetz einen Rücktritt vom Vertrag.
- In den vorgenannten Fällen ist es Ihnen erlaubt, innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen den Kaufvertrag zu kündigen beziehungsweise zu widerrufen. Das gilt nur in diesen Fällen! Es gibt einige Ausnahmen, in der die Kündigung nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist noch möglich ist.
- Einen Kaufvertrag können Sie bei unwahrer und irreführender Werbung zu einem späteren Zeitpunkt kündigen. Sie müssen es umgehend nach Bekanntwerden der Irreführung tun. Berufen können Sie sich dabei auf das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb.
Altverträge lassen sich nicht so einfach wie Neuverträge auflösen. Dennoch gibt es den gesetzlichen Rechtsanspruch, einen Kauf beispielsweise im Fall gravierender Mängel oder Nichtlieferung rückgängig zu machen.
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