Die Redewendung "Zug um Zug" ist in mehreren Zusammenhängen in Gebrauch. Sie kommt beispielsweise in Spielen wie Schach vor. Relevanter ist sie in Kombination mit Leistung im Vertragsrecht, kombiniert mit Vollstreckung im Zivilrecht.
Klausel im Vertragsrecht - Zug-um-Zug-Leistung
Die Klausel Zug-um-Zug-Leistung bedeutet im Vertragsrecht, dass ein Vertragspartner vereinbarte Leistungen nur in dem Fall erbringen muss, wenn im Gegenzug eine Leistung durch den anderen Partner erbracht wird.
- Der gegenseitige Austausch von Leistung und Gegenleistung erfolgt auf diese Weise Schritt für Schritt, soweit für einen Vertragspartner nicht die Vorleistungspflicht gilt. Gegen Zahlung des Kaufpreises übergibt der Verkäufer dem Käufer die Ware Stück für Stück.
- Die Parteien können im Einzelfall vereinbaren, dass eine Partei vorleistungspflichtig ist. Vorleistungspflicht einer Partei kann Vorauskasse, Warenlieferung oder Kostenvorschusszahlung bedeuten.
- Beim Rücktritt vom Vertrag müssen die Parteien gleichfalls Verpflichtungen erfüllen. Beim Kaufvertrag hat der Käufer die Ware Zug um Zug an den Verkäufer zurückzugeben. Im Gegenzug erhält er den Kaufpreis erstattet.
- In der Praxis zeigt sich die Umsetzung der Klausel meist so: Eine Partei erbringt vorab ihre Leistung, die andere zieht dann nach. Werden durch den Schuldner bei Gericht Leistungen in Form von Geld, Urkunde oder Schmuck hinterlegt, kann das Empfangsrecht des Gläubigers beschränkt werden. Das bedeutet, dass er seine Leistung erbringen muss.
Immobilienverkauf - Abwicklung Schritt für Schritt
Ein Kaufvertrag über eine Immobilie ist ein typisches Beispiel für ein Zug-um-Zug-Geschäft. Eine gesonderte Klausel muss nicht unterschrieben werden. Die schrittweise Vorgehensweise gibt der Notar vor.
- Mit der Unterschrift unter dem Kaufvertrag verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis unter einer bestimmten Bedingung zu zahlen. Er zahlt Zug um Zug und erhält im Gegenzug das Eigentum an der Immobilie. Die zwei Varianten der Abwicklung der Kaufpreiszahlung sind die direkte Kaufpreiszahlung und die Abwicklung über ein Notaranderkonto.
- Der Notar gibt beim Immobilienverkauf und -kauf (Modell: Bauträger mit Bankfinanzierung) die einzelnen Schritte vor. Als erstes wird der Kaufvertrag unterzeichnet. Die vereinbarte Kaufvertragssumme wird dann auf das Notaranderkonto überwiesen.
- Nachdem der Eingang des Kaufpreises für den Verkäufer beziehungsweise für die auszulösende Bank nachgewiesen ist, kann die Freigabeerklärung für die Grundschuld durch die Bank unterzeichnet werden. Schließlich müssen durch den Notar die Unterschriften geprüft und bestätigt werden.
Da es sich bei Immobiliengeschäften meist um größere Geldbeträge handelt, ist jeder dieser Schritte wichtig. Nur so lassen sich jederzeit die Rechtspositionen aller Beteiligten sicherzustellen.
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