Wenn Sie aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen müssen, kommt Ihnen die Finanzverwaltung entgegen. Möchten Sie als Alleinstehende die steuerliche Anerkennung Ihrer doppelten Haushaltsführung erreichen, bedarf es des Nachweises eines eigenen Hausstands.
Doppelte Haushaltsführung - Werbungskosten in der Steuererklärung
Viele Ledige wohnen und arbeiten an unterschiedlichen Orten. Am auswärtigen Beschäftigungsort besitzen sie eine Zweitwohnung. An ihrem Heimatort besteht ein gemeinsamer Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil.
- In der Regel ist das bei jüngeren Kindern Fall, die nach ihrem Abitur oder ihrer beruflichen Ausbildung weiterhin im elterlichen Haus (Wohnung) ihr Zimmer bewohnen. Gleichfalls kann das bei älteren Kindern vorkommen, die unter Umständen wieder zu Hause einziehen. Der Grund kann eine hinter ihnen liegende gescheiterte Beziehung oder Alter/Krankheit der Eltern sein.
- Ob Sie als Ledige in der Steuererklärung Werbungskosten geltend machen können, hängt beispielsweise von der Beantwortung der Frage ab: Liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vor? Der Gesetzgeber nennt als hauptsächliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einen eigenen Hausstand.
- Das ist immer dann der Fall, wenn Sie als Ledige in einer eigenen Wohnung leben, wobei Sie Eigentümer oder Mieter der Unterkunft sein können. Die Wohnung stellt zugleich den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen dar. Hier unterhalten (oder mitunterhalten) Sie einen Haushalt. Das bedeutet, Sie bestimmen die Haushaltsführung völlig oder wesentlich mit.
Gemeinsamer Haushalt mit Eltern unschädlich
Im Januar 2013 hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung getroffen, dass Sie als Ledige einen eigenen Hausstand unterhalten können, obwohl ein gemeinsamer Haushalt mit den Eltern/einem Elternteil geführt wird.
- Für jüngere Kinder kommt das eher nicht infrage, wenn sie nach ihrer Ausbildung im Haushalt der Eltern ein Zimmer bewohnen. Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen dürfen Sie als erwachsene, berufstätige, wirtschaftlich selbstständige Alleinstehende, wenn Sie gemeinsam mit Ihren betagten Eltern zusammenleben.
- Wenn Sie Kosten wegen doppelter Haushaltsführung in der Steuererklärung ausweisen, wird das Finanzamt eine finanzielle Beteiligung von der Rechtslage vor und nach 2013 abhängig machen.
- Bis 2013 sieht es der Gesetzgeber als nicht unbedingt entscheidend an, dass Sie sich als ledige Arbeitnehmer an der Haushaltsführung mit finanziellen Mitteln beteiligen oder nicht. Die Beteiligung an den Kosten wird als ein Indiz angesehen, welches keine unbedingte Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung darstellt.
Mit Beginn des Jahres 2014 ist dies anders: Seitdem müssen Sie sich nachweislich an den Kosten der Lebensführung beteiligen. Ein eigener Hausstand wird auch nur dann bejaht, wenn es sich nicht um Bagatellbeträge handelt.
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