Studenten mit einem Einkommen sind Steuerpflichtig
- Studenten, die ein Einkommen erzielen, unterliegen grundsätzlich der Einkommenssteuerpflicht. Sie dürfen als Student jedoch beim Finanzamt die Werbungskosten geltend machen und einen Freibetrag anführen.
- Sind Sie als Student in einem Angestelltenverhältnis tätig, so führt Ihr Arbeitgeber die anfallende Lohnsteuer ab. Sie erhalten dann nur den Nettobetrag des Gehalts. Ob dies bei Ihnen geschehen ist, können Sie auf Ihren Lohnnachweisen nachlesen. Sind Sie hingegen freiberuflich oder als Selbstständiger tätig, so führen Sie die Einkommenssteuer selbst ab, wenn Sie über dem Freibetrag liegen.
- Die Pflicht den Lohnsteuerjahresausgleich auszufüllen, haben Sie nur dann, wenn Sie sich zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen, etwa weil Sie in den Ferien viel gearbeitet haben oder wenn Sie als Freiberufler verpflichtet sind, Steuern abzuführen.
Der Freibetrag wirkt sich auf die Steuerpflicht aus
- Grundsätzlich müssen Studenten und Berufstätige keine Lohnsteuer bezahlen, wenn ihr Einkommen unter dem Freibetrag von 8.130 Euro liegt. Dies gilt im Jahr 2013 für ledige Personen. Sind Sie hingegen bereits verheiratet, beträgt der Freibetrag 16.260 Euro. Dies ist ebenfalls der Stand von 2013.
- Welcher Freibetrag bei dem Lohnsteuerjahresausgleich anzusetzen ist, bestimmt sich nach der Höhe des Einkommens, wenn bereits die Werbungskosten davon subtrahiert worden sind.
Vorgezogene Werbungskosten geltend machen
- Studenten haben die Möglichkeit, vorgezogene Werbungskosten geltend zu machen. Ihnen steht genauso wie Arbeitnehmern eine Pauschale in Höhe von 1.000 Euro (Stand 2013) zu. Diese Pauschale dient dazu, die gesamten Kosten, die mit den beruflichen Ausgaben auftauchen, abzugelten. Gemeint sind Fahrtkosten, Literaturkosten, Studiengebühren und so weiter. Haben Sie noch mehr Geld für diesen Zweck investiert, müssen Sie Einzelbelege erbringen, anderenfalls ist das nicht nötig.
- Sie können die Ausgaben für Studiengebühren, Fahrtkosten und Miete auch schon geltend machen, wenn Sie noch studieren. So geben Sie die Werbungspauschale einfach jedes Jahr bei der Steuererklärung an. Sie erhalten dann noch keine Rückzahlung, weil Sie ja noch keine Steuern gezahlt haben. Ihnen wird dann dieser "Verlust" gutgeschrieben.
- Machen Sie dann nach dem Studium Ihre erste Steuerklärung, wird Ihre Steuerlast um den im Studium erzielten "Verlust" gemindert. Sie müssen so entweder deutlich weniger Steuern bezahlen oder erhalten eine lohnenswerte Rückzahlung.
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