Rechtsobjekt ist der gegenläufige Begriff zum Rechtssubjekt. Was das eine ist, kann das andere nicht sein. In der Definition sind die Begriffe vielleicht etwas verwirrend. Wenn Sie sich aber den dazu passenden Lebenssachverhalt klarmachen, verstehen Sie, was gemeint ist.
Rechtssubjekte sind rechtsfähig
- Rechtssubjekt ist jeder Träger eines Rechts. Träger von Rechten können natürliche und juristische Personen sein. Natürliche Person ist jeder Mensch. Juristische Personen sind Kapitalgesellschaften, eingetragene Vereine und Genossenschaften.
- Rechtssubjekte sind als Rechtsträger rechtsfähig. Mit der Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit verbunden, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Rechtsobjekte sind Sachen, Forderungen
- Rechtsobjekte hingegen sind niemals Träger von Rechten und Pflichten, sondern immer nur Gegenstand des Handelns eines Rechtssubjekts. Rechtsobjekte sind regelmäßig Sachen und Vermögensrechte sowie die Immaterialgüter (geistige Schöpfungen).
- Umgekehrt können Rechtssubjekte nicht zugleich Rechtsobjekte sein. Es bestehen nämlich an der eigenen Person noch an fremden Personen irgendwelche Rechte.
Beispiele sind immer hilfreich
- Zum Verständnis ein Beispiel: Herr Müller verkauft sein Auto an Herrn Meier. Müller und Meyer sind Rechtssubjekte. Sie sind nämlich Träger von Rechten. Müller hat aufgrund des Kaufvertrages das Recht auf Zahlung des Kaufpreises, Meyer das Recht auf Übereignung des Autos.
- Das Auto selbst ist das Rechtsobjekt. Das Auto ist der Gegenstand und das Ziel des geschäftlichen Handelns von Müller und Meyer. Auch die Kaufpreisforderung ist Rechtsobjekt.
Was Sie schon immer über sich wissen wollten
- Noch ein Aspekt: Rechtsobjekte sind regelmäßig Gegenstand rechtlicher Herrschaftsmacht. Da Sie über andere Menschen keine Herrschaft ausüben können, sind Menschen keine Rechtsobjekte.
- Auch Sie selbst können als Persönlichkeit nicht Subjekt und Objekt zugleich sein. Sie sind immer nur Rechtssubjekt. Ihr Körper ist kein Rechtsobjekt. Sie können nämlich keiner anderen Person ein Herrschaftsrecht über Ihren Körper einräumen.
- Auch der menschliche Leichnam ist kein Objekt, da das Persönlichkeitsrecht über den Tod hinaus fortwirkt. Den Hinterbliebenen steht kein Eigentumsrecht am Leichnam zu, sondern ein Totensorgerecht, aufgrund dessen sie den Willen des Verstorbenen regeln und unbefugte Eingriffe fremder Personen abwehren können. Lediglich Mumien und Skelette, die keine Persönlichkeit mehr repräsentieren, gelten als Sachen und sind als solche Gegenstand des Rechtsverkehrs.
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