- Eine Pfändung kommt dann in Betracht, wenn der Schuldner die Forderungen des Gläubigers nicht mehr bedienen kann.
- Zunächst muss der pfändbare Teil berechnet werden. Dieser berechnet sich anhand des monatlichen Nettoeinkommens. Weiterhin gibt es eine Tabelle, in der die Pfändungsfreigrenzen festgelegt sind.
- Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen ist jedoch auch abhängig von den Familienmitgliedern.
- Diese Pfändungstabelle beginnt mit 989,99 € netto monatlich als Pfändungsfreigrenze. Das heißt, unabhängig von den Familienmitgliedern darf kein Einkommen gepfändet werden.
- Die Pfändungshöchstgrenze beträgt 3.020,05 €. Dies besagt, dass über diese Höchstgrenze hinaus alle Beträge pfändbar sind.
- Grundsätzlich ist es möglich, einen Antrag auf Erhöhung der Pfändunsgfreigrenze gemäß § 850 f ZPO zu stellen.
Das Vorgehen beim Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze
- Lassen Sie sich von Ihrem zuständigen Sozialamt Ihren Lebensbedarf ausrechnen, dabei benötigen Sie unter anderem Ihren Mietvertrag, Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen, Ihre Verdienstbescheinigungen.
- Sobald die Berechnung seitens des Sozialamts vorliegt, können Sie beim Amtsgericht einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze stellen. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht, in dessen Bezirk Ihr Wohnort liegt.
- Wenn Ihr Einkommen von einer öffentlichen Behörde gepfändet wird, müssen Sie den Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde stellen.
Für weitere Fragen können Sie sich auch an Ihre Schuldnerberatungsstelle werden. Eine genaue Pfändungstabelle finden Sie im Internet. Die Pfändungsfreigrenzen gelten seit dem 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2011.
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