Renten sind wie Arbeitseinkommen pfändbar. Aber: der Gläubiger hat es nicht einfach. Pfändungsfreigrenzen und weitere schuldnerfreundliche Einschränkungen machen ihm das Leben schwer.
Pfändungsfreigrenze sichert Ihre Lebensgrundlage
- Wie jeder Schuldner auch, dürfen Sie als Rentner die Pfändungsfreigrenze in Anspruch nehmen. Diese liegt (Stand Mai 2012) bei 1028,89 €, wenn Sie alleinstehend sind.
- Diese persönliche Pfändungsfreigrenze erhöht sich, wenn Sie unterhaltspflichtig sind für die erste Person um 387,22 € und für die zweite bis fünfte Person um jeweils 215,73 €. Der gesamte pfandfreie Betrag beträgt dann bis zu 2279,03 € im Monat.
- Pfändet der Gläubiger Ihre Rente bei Ihrem Rentenversicherungsträger, berücksichtigt dieser automatisch Ihre persönliche Pfändungsfreigrenze. Möchten Sie wegen Ihrer Unterhaltspflichten die erhöhte Pfändungsfreigrenze in Anspruch nehmen, müssen Sie diese nachweisen.
- Beachten Sie, dass die Rente für den Gläubiger ohnehin erst dann interessant wird, wenn sie auszahlungsreif ist. Rentenanwartschaften sind zwar auch pfändbar, führen aktuell aber nicht zur Auszahlung. Außerdem hat der Gläubiger kein Recht, Renteninformationen oder Rentenauskünfte gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu pfänden.
Richten Sie sich ein Pfändungsschutzkonto ein
- Vorsicht: pfändet der Gläubiger Ihr Girokonto bei der Bank, auf das Ihre Rente überwiesen wird, müssen Sie aufpassen! Sie haben dann keinen Pfändungsschutz! Die frühere Möglichkeit, Sozialleistungen innerhalb von zwei Wochen nach der Gutschrift vom Konto abzuheben, besteht nicht mehr. Sie können auch beim Amtsgericht keinen Schutz mehr beantragen.
- Pfändungsschutz bekommen Sie nur, wenn Sie Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto führen. Beantragen Sie bei der Bank die Umstellung Ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, muss die Bank die Umwandlung in drei Geschäftstagen, d.h. spätestens am 4. Tag, ermöglichen.
- Werden auf dieses Konto auch Beträge überwiesen, die anderen Person (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder) zustehen, sollten diese Person ein eigenes Girokonto einrichten. Sie vermeiden damit, dass Ihre Pfändungsfreigrenze überschritten wird und brauchen sich nicht mit dem Gläubiger herumzustreiten, wem diese Beträge eigentlich zustehen.
Rente wegen Unterhalt nur bedingt pfändbar
- Beziehen Sie eine Rente, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten ist oder fortlaufende Einkünfte aus einer Stiftung, Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassenbezüge, die ausschließlich oder wesentlich zu Unterstützungszwecken gewährt werden, sind diese ohnehin nur bedingt pfändbar (§ 850b ZPO). Auf die Pfändungsfreigrenze kommt es dann nicht an.
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