Wer bei einem seiner Schuldner eine Lohnpfändung anstrengen will, braucht als Erstes einen Vollstreckungstitel. Ist der Arbeitgeber bekannt, kann der Gläubiger die Zahlung der Forderung direkt bei ihm (dem sogenannten Drittschuldner) einfordern. Kennt er den nicht, kann er die Anschrift mithilfe einer eidesstattlichen Versicherung einholen.
Lohnpfändung unter Berücksichtigung von Freibeträgen
Kommt es bei Ihnen zu einer Lohnpfändung, betrifft die nicht Ihren gesamten Lohn. Die Pfändung gilt nur für den pfändbaren Teil.
- Pfändbares Einkommen wird unter Berücksichtigung der Höhe Ihres Nettogehalts und der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen ermittelt. Online finden Sie eine ganze Reihe von Rechnern zur Feststellung des pfändbaren Einkommens.
- Jedem Schuldner steht ein gewisses Existenzminimum an Einkommen zu. Das können Sie einer aktuellen Pfändungstabelle entnehmen.
- Hinzu kommt eine Einzelfallprüfung. Bei besonderen finanziellen Belastungen können Sie einen Antrag bei Gericht stellen, damit der Pfändungsfreibetrag erhöht wird.
- In jedem Fall ist Ihr Arbeitgeber für die Ermittlung des Pfändungsfreibetrags verantwortlich. Er muss auch die Überweisung an den Gläubiger vornehmen. Kontrollieren Sie als Betroffener in jedem Fall die vorgenommenen Zahlungen.
Mit Onlinerechner Pfändungsfreibetrag feststellen
Vom Gesetzgeber ist festgelegt, dass ein Schuldner auch im Falle einer Einkommenspfändung seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie sicherstellen kann.
- Daher sind bestimmte Freibeträge festgelegt, die Betroffenen trotz Lohnpfändung vom Arbeitgeber ausgezahlt werden müssen. Diese unpfändbaren Beträge legt der Gesetzgeber (Bundesjustizministerium) alle zwei Jahre zum 1. Juli neu fest.
- Nicht immer kommt es zu einer Anhebung der Freibeträge. Anlass dafür ist die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Anhebungen der Pfändungsfreigrenzen gab es unter anderem 2002, 2005 und 2011.
- Der Pfändungsfreibetrag beträgt am 1. Juli 2011 genau 1.170,22 Euro. Der steht Ihnen zu, wenn Sie zu keinerlei Unterhalt (Ehefrau, Kinder) verpflichtet sind.
- Mit einem Onlinerechner können Sie leicht ermitteln, wie viel Ihnen vom Nettoeinkommen pfandfrei verbleibt, wenn Sie Unterhaltsleistungen erbringen.
- Bei einem Nettoeinkommen von beispielsweise 1.500 Euro kann kein Einkommen gepfändet werden, da der Freibetrag mit 2 Unterhaltsberechtigten 1.639,99 Euro im Monat beträgt (mit 3 Unterhaltsberechtigten bei 1.849,99 Euro).
Dürfen Sie einen Firmenwagen auch privat nutzen oder erhalten Sie freie Unterkunft, muss der dabei entstehende geldwerte Vorteil bei einer Pfändung berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Geld- und Naturalleistungen gemeinsam das pfändbare Einkommen ergeben.
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