Ein Gläubiger, der gegen den Schuldner einen Zahlungsbefehl in der Hand hat, kann die Zwangsvollstreckung betreiben. Beziehen Sie als Schuldner Arbeitslosengeld, wird er versuchen, Ihren Auszahlungsanspruch bei der Bundesagentur für Arbeit oder, falls ihm Ihre Kontoverbindung bekannt ist, Ihr Girokonto zu pfänden.
Für Ihr Arbeitslosengeld gelten Freibeträge
- Solange die Bundesagentur für Arbeit die Auszahlung des Arbeitslosengeldes noch nicht veranlasst hat, kann der Gläubiger den Auszahlungsanspruch pfänden. Das Arbeitsamt berücksichtigt von sich in der Regel die gesetzliche Pfändungsfreigrenze.
- Die Freigrenze ergibt sich aus den Ihnen zustehenden Freibeträgen gemäß § 850c ZPO. Ihnen selbst steht ein Freibetrag von 1.028,89 € zu. Unterhalten Sie Ihren Ehepartner, erhöht sich der Freibetrag um 387,22 € und für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person um jeweils weitere 215,73 €. Maximal können Sie Ihre Pfändungsfreigrenze dann auf insgesamt 2.279,03 € hinaufschrauben.
- Solange Ihr Arbeitslosengeld diese Freigrenze nicht übersteigt, muss Ihnen das Arbeitsamt das volle Arbeitslosengeld auszahlen.
- Sprechen Sie sicherheitshalber dort vor, wenn Sie mit einer Zwangsvollstreckung rechnen oder davon in Kenntnis gesetzt werden. Stellen Sie sicher, dass Ihre Unterhaltspflichten vollumfänglich berücksichtigt werden.
Schützen Sie Ihr Konto vor einer Pfändung
- Hat das Arbeitsamt Ihr Arbeitslosengeld bereits auf Ihr Girokonto überwiesen, kann der Gläubiger Ihr Bankkonto pfänden. In diesem Fall müssen Sie unbedingt selbst zur Tat schreiten.
- Verlangen Sie von der Bank, dass Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Dann ist Ihr Guthaben bis zur Höhe Ihrer individuellen Freigrenze geschützt und muss Ihnen ausgezahlt werden.
- Leider reagieren Banken, die sich so gerne als Partner ihrer Kunden ausgeben und die Wege freimachen wollen, beim Eingang einer Kontosperre gerne mit der Kündigung der Kontoverbindung. Sie haben nach dem Gesetz keinen unbedingten Anspruch, dass die Bank Ihr Konto als Pfändungsschutzkonto einrichtet. Ist die Problematik überschaubar oder in absehbarer Zeit zu regeln, sollten Sie die Bank darauf hinweisen und bitten, die Kontokündigung aufzuschieben.
Bieten Sie dem Gläubiger eine Zahlungsregelung an
- Verhandeln Sie zugleich mit dem Gläubiger eine Zahlungsregelung und bieten Sie unter Veranschaulichung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Teilzahlungen an. Wenn der Gläubiger die Pfändung dann zum Ruhen bringt, wird auch Ihre Bank zufrieden sein.
- Verweigert die Bank jegliches Entgegenkommen, können Sie sich zwar beim Ombudsmann der Banken beschweren. Geholfen ist Ihnen damit aber nicht, da das Verfahren mehrere Wochen oder Monate dauern kann und Sie Ihr Geld wohl sofort benötigen.
- Besser ist, Sie gehen zum Amtsgericht und beantragen dort, Ihnen Pfändungsschutz zu gewähren und Ihr Guthaben für unpfändbar zu erklären. Leider hat der in der Lebenspraxis offensichtlich wenig erfahrene Gesetzgeber die Regelung für den Fall versäumt, dass die Bank die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos verweigert und der Schuldner dann faktisch im Regen steht. Hier hilft nur noch staatliche Gewalt.
- Vorsorglich sollten Sie Ihr Konto als Pfändungsschutzkonto führen. Ist Ihre Bank daran nicht interessiert, suchen Sie sich eine, die sich insoweit als Partner ihrer Kunden versteht. Auch diese gibt es!
Alle Angaben: Stand Oktober 2012
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