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Insolvenz: was darf ich verdienen? - Die Pfändungsfreigrenzen im Überblick

Viele Haushalte sind überschuldet.
Viele Haushalte sind überschuldet.
Auch in der Insolvenz bzw. Privatinsolvenz darf natürlich jeder soviel verdienen, wie er will. Doch das eigene Einkommen unterliegt ab einer bestimmten Grenze der Pfändung, damit die Gläubiger wenigstens einen Teil ihrer Forderungen noch realisieren können.

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Sie sind jedoch nicht für alle Zeiten festgeschrieben, sondern werden alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli angepasst.  

Was ein Schuldner in der Insolvenz verdienen darf

  • Nach der derzeitigen Regelung (Stand: Mai 2013) liegt die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen bei 1028,89 Euro, ab dem 1. Juli 2013 liegt sie bei 1045,04 Euro monatlich, s. § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2013 findet sich in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. So viel "darf" ein Schuldner demnach in der Privatinsolvenz verdienen, ohne dass er davon etwas abgeben muss.  
  • Ist jemand verheiratet und gewährt er seinem Ehegatten Unterhalt, dann erhöht sich der unpfändbare Teil des Einkommens um 387,22 Euro (Stand: Mai 2013) bzw. ab dem 1. Juli 2013 auf 393,30 Euro. 
  • Für jede weitere Person, der der Schuldner Unterhalt leistet, darf er 215,73 Euro (Stand: Mai 2013) bzw. 219,12 Euro mehr behalten. Das Arbeitseinkommen, das die Pfändungsfreigrenze übersteigt, darf jedoch nicht vollständig gepfändet werden.     

Was vom Arbeitseinkommen übrig bleibt

  • In der Privatinsolvenz wird das Arbeitseinkommen erst ab einer Grenze von 3.154,15 Euro bzw. 3.203,67 Euro vollständig gepfändet. Der Teil des Einkommens, der die - nach den Unterhaltspflichten unterschiedlichen - Pfändungsfreigrenzen übersteigt, jedoch unter diesem Betrag liegt, wird nicht vollständig gepfändet. Dies soll dem Schuldner einen Anreiz geben, Einkommen zu erzielen.
  • Gem. § 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO verbleiben dem Schuldner drei Zehntel des Arbeitseinkommens über der Pfändungsfreigrenze, wenn ihn keine Unterhaltspflicht trifft. Bei einer unterhaltspflichtigen Person sind es zwei weitere Zehntel und je ein weiteres Zehntel für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person.

Auch in der Privatinsolvenz darf ein Schuldner viel Geld verdienen - dies dient dann jedoch zu einem Teil auch der Befriedigung seiner Gläubiger und verbleibt nicht vollständig bei ihm.  

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