Notarkosten als Kosten der Lebensführung
- Fallen Notarkosten wegen dem Kauf eines Einfamilienhauses bzw. einer Eigentumswohnung an und wird dieses Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so sind auch die entstandenen Notarkosten privat veranlasst und folglich Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.
- Die Notarkosten können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden. Auch Notarkosten hinsichtlich der Regelung privater Vermögensverhältnisse (z. B. Testament, Schenkung) stellen grundsätzlich Kosten der Lebensführung dar und sind nicht steuerlich absetzbar.
Notarkosten als Werbungskosten oder als Betriebsausgabe bei Grundstücken
- Sind jedoch die Notarkosten für ein Vermietungsobjekt (z. B. Eigentumswohnung, Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus etc.) entstanden, das sich im Privatvermögen befindet, so können die Notarkosten als Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes geltend gemacht werden. Die Werbungskosten sind auf der Anlage "Vermietung und Verpachtung" auf der Rückseite einzutragen.
- Auch entstandene Notarkosten für ein betrieblich genutztes Grundstück können Sie als Betriebsausgabe nach § 4 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes geltend machen.
- Bei den Notarkosten ist jedoch zu unterscheiden, ob diese für die Anschaffung oder für die Finanzierung des Wirtschaftsguts entstanden sind. Sind die Notarkosten für die Anschaffung des Wirtschaftsguts angefallen, so zählen die Notarkosten zu den Anschaffungskosten z. B. der Eigentumswohnung. Dabei entfällt ein Teil der Notarkosten auch auf die Anschaffungskosten des Grund und Bodens, die Sie steuerlich nicht absetzen können. Die angefallenen Notarkosten für das Gebäude können Sie im Rahmen der Absetzung für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes geltend machen.
- Entstandene Notarkosten hinsichtlich der Finanzierung (z. B. Eintrag einer Grundschuld) eines betrieblich bzw. zu Vermietungszwecken genutzten Objekts können Sie jedoch sofort als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.
Angefallene Notarkosten für andere steuerliche Zwecke
Anderweitige entstandene Notarkosten wie zum Beispiel für die Gründung einer GmbH oder für den Kauf bzw. Verkauf eines Anteils an einer GmbH etc. können ebenfalls Betriebsausgaben, Anschaffungs- und Veräußerungskosten darstellen, die Sie steuerlich geltend machen können.
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