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- Steuererklärung
Computer bei Kaufpreisen über 488 EUR abschreiben
Die Aufwendungen für Gegenstände, die Sie zur Ausübung Ihres Berufes oder einer gewerblichen Tätigkeit anschaffen, sind steuerlich abzugsfähig. Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt, können Sie die Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen.
- Sind Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt, erhöhen die Vorsteuerbeträge die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Sie fallen dann unter den Werbungskostenabzug oder sind mit dem Nettokaufpreis abzuschreiben.
- Übersteigt der Nettokaufpreis nicht den Betrag von 410 EUR - beziehungsweise 488 EUR brutto (19 % Mehrwertsteuer), dürfen Sie die Anschaffungskosten für Ihren Computer sofort in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer absetzen. In der Sprache des Steuerrechts handelt es sich dabei um geringwertige Wirtschaftsgüter.
- Bei der Frage, ob der Betrag von 410 EUR überschritten und damit nur noch die Abschreibung in Ansatz gebracht werden darf, kommt es darauf an, ob der Computer für sich allein genutzt werden kann. Nur dann steht er steuerlich betrachtet für sich allein. Kaufen Sie sich aber technisch aufeinander abgestimmte Gegenstände, wie Computer, Tastatur, Maus, Drucker, Extrafestplatte, müssen Sie alle Teile zusammenfassen und kommen damit über den Betrag von 410 EUR.
- Um vorzubeugen, sollten Sie sich für die einzelnen Gegenstände einzelne Rechnungen ausstellen lassen.
- Schaffen Sie sich hingegen für Ihr System einen Computer als Ersatz an, können Sie ihn bis zu 488 EUR brutto sofort voll absetzen. Kaufen Sie sich aber eine Schutzhülle für 3,50 EUR dazu, sind Computer und Schutzhülle als Einheit zu bewerten. Die Konsequenz besteht darin, dass Sie den Gesamtkaufpreis von 491,50 EUR auf die Nutzungsdauer aufteilen und abschreiben müssen.
Höherwertige Arbeitsmittel über Afa von der Steuer absetzen
- Computer und andere Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten 410 EUR netto/488 EUR brutto übersteigen, müssen Sie auf die Nutzungsdauer des Computers aufteilen und abschreiben. Den sich ergebenden jährlichen Abschreibungsbetrag setzen Sie dann als Werbungskosten ab. Man spricht von der "Afa".
- Die Nutzungsdauer für Computer wird nach der fiskalischen Abschreibungstabelle auf 3 Jahre festgesetzt. Daraus ergibt sich ein Abschreibungssatz von 33 1/3 % je Jahr.
- Die Abschreibung der Anschaffungskosten auf die Nutzungszeit kann für Sie günstiger sein, wenn Sie infolge Arbeitslosigkeit oder Verlusten in einem Jahr nur wenig verdienen. Dann kann der Kaufpreis auch unter 410 EUR liegen und abgeschrieben werden.
- Wichtig ist jeweils, dass Sie mit Ihren Werbungskosten über dem Werbungskostenpauschbetrag von 920 EUR jährlich liegen. Beispiel, wenn Sie Ihren Computer von der Steuer absetzen und abschreiben wollen: Kaufpreis 600 EUR, Abschreibungsbetrag für jedes Jahr von drei Jahren: 200 EUR. Wollen Sie die Anschaffungskosten hingegen lieber in voller Höhe geltend machen, darf Ihr neuer Computer nur 410 EUR netto/488 EUR brutto kosten.
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