Früher war es einfach. Sie durften Ihre Steuerberaterkosten problemlos in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, ohne dass es darauf ankam, ob diese privat oder betrieblich veranlasst waren. Da der Fiskus aber ständig auf der Suche nach Einsparmöglichkeiten ist, wurde der betreffende § 10 I Nr. EStG ersatzlos gestrichen. Dennoch gibt es zwei Optionen.
Gewerblich veranlasste Aufwendungen sind Betriebsausgaben
- Sind Sie gewerblich oder freiberuflich tätig, gelten Ihre Steuerberaterkosten als Betriebsausgaben. Sie können diese vollumfänglich von den Betriebseinnahmen abziehen.
- Alle Ausgaben, die für die Erstellung von Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuererklärungen, für die Erstellung von Jahresabschlüssen, die Gewinnermittlung, die Buchführung oder eine unternehmerische Gestaltungsberatung anfallen, sind abzugsfähige Steuerberaterkosten.
Privat veranlasste Steuerberaterkosten sind streitig
- Sind Ihre Steuerberaterkosten jedoch rein privat veranlasst, kommt ein Ansatz als Sonderausgaben nicht in Betracht.
- Beziehen Sie jedoch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und lassen Sie sich steuerlich beraten, gelten die diesbezüglich veranlassten Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben.
- Sind Sie nicht unternehmerisch tätig, sollten Sie dennoch die Kosten für steuerliche Fachliteratur und Software-Berechnungsprogramme sowie Fahrten zum Finanzamt zur Besprechung von steuerlichen Angelegenheiten (0,30 € je km Hinfahrt), zumindest pauschal mit 50 % der angefallenen Aufwendungen geltend machen. Das Finanzamt akzeptiert diesen Ansatz meist bis zu 100 € als Werbungskosten.
Machen Sie Ihren Steuerbescheid zur vorläufigen Regelung
- Ferner müssen Sie wissen, dass beim Bundesfinanzhof eine ganze Reihe von Musterverfahren wegen des Abzugsverbots der privaten Steuerberatungskosten anhängig ist. Sie sollten also unbedingt Ihre Steuerberaterkosten geltend machen, auch wenn diese privat veranlasst sind.
- Die Anerkennung wäre sachgerecht, unter dem Aspekt, dass der Fiskus seine Bürger mit immer komplexeren und immer weniger verständlichen Vorschriften nötigt, die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.
- Das Finanzamt wird diese Ansätze zwar nicht anerkennen, ist aber gezwungen, Ihren Steuerbescheid insoweit vorläufig zu erlassen. Entscheidet der Bundesfinanzhof bürgerfreundlich und erkennt private Steuerberatungskosten an, muss das Finanzamt Ihren vorläufigen Steuerbescheid korrigieren und Ihre Steuerberatungskosten anerkennen.
- Beachten Sie, dass Sie gegen einen solchen vorläufig erlassenen Steuerbescheid keinen Einspruch einlegen müssen. Im Falle einer positiven Gerichtsentscheidung muss das Finanzamt Ihren Steuerbescheid automatisch korrigieren.
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