Die Kündigung - was Sie wissen sollten
Wenn Sie eine Kündigung erhalten, kann dies viele Ursachen haben. Aber nicht jede Kündigung muss auch akzeptiert werden.
- Allerdings sollten Sie wissen, dass eine Kündigungsschutzklage gegen eine unberechtigte Kündigung nur 3 Wochen möglich ist.
- Trotz rechtlicher Möglichkeiten müssen Sie sich dennoch zunächst ordnungsgemäß arbeitslos melden, um keine Sperre zu erhalten.
Rechtzeitig arbeitslos melden
- Wenn Sie gekündigt werden und es liegen zwischen der Kenntnis von der Kündigung und dem Beschäftigungsende mehrere Monate, können Sie sich frühestens drei Monate vor dem Beschäftigungsende arbeitslos melden.
- Auch wenn Sie nicht gekündigt werden, aber zum Beispiel Ihr Vertrag ausläuft und Sie somit das Ende der Beschäftigung kennen, müssen Sie sich gemäß § 38 SGB III spätestens drei Monate vor dem Beschäftigungsende arbeitslos melden.
- Liegen zwischen der Kündigung und dem tatsächlichen Beschäftigungsende weniger als drei Monate, so haben Sie drei Tage Zeit, um sich arbeitslos zu melden. Die Meldung muss jedoch spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit vorliegen.
- Bei einer fristlosen Kündigung ist dieser erste Tag in der Regel direkt der nächste Tag. Also sollten Sie in diesem Fall keine Zeit verlieren.
- Sie müssen sich bei der örtlichen Arbeitsagentur persönlich arbeitslos melden. Für eine persönliche Meldung bekommen Sie einen Termin, welcher zwingend eingehalten werden sollte, wenn keine Sperre verhängt werden soll - persönliche Entschuldigungsgründe wie Krankheit oder die Annahme einer neuen Arbeitsstelle werden selbstverständlich akzeptiert.
- Wer nun befürchtet, so schnell keinen Termin zu bekommen, braucht sich keine Sorgen machen: Es reicht sogar aus, sich telefonisch zu melden und alle relevanten Angaben zu machen, und sich dann direkt einen Termin geben zu lassen.
- Auf der Seite der Arbeitsagentur ist es zudem möglich, sich nach Erstellung eines Accounts online arbeitslos zu melden.
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