Was Sie benötigen
- Kündigung
- Gehaltsnachweis über die letzten 12 Monate
Wie man sich bei der Arbeitsagentur meldet
Sie müssen zu Ihrer örtlichen Arbeitsagentur gehen und sich persönlich arbeitslos melden. Wie man das macht, erfahren Sie im Folgenden.
- Melden Sie sich unverzüglich arbeitslos, nachdem Sie erfahren haben, dass man Ihnen gekündigt hat. Es ist wichtig, dass Sie keine wertvolle Zeit verlieren, nur weil Sie vielleicht nicht wissen, wie man sich arbeitslos meldet. Das kostet vielleicht etwas Überwindung, geht aber sehr unproblematisch.
- Es ist sehr wichtig, sich umgehend arbeitslos zu melden, sobald Sie wissen, wann Ihr Arbeitsverhältnis endet. Auch wenn Sie nach kurzer Zeit eine neue Stelle finden, sollten Sie nicht riskieren, über einige Monate keine Bezüge zu erhalten. Wer nicht weiß, wie man sich arbeitslos meldet und daher die Frist versäumt, wird von der Arbeitsagentur für eine Woche gesperrt. Sie erhalten die Bezüge erst, nachdem die Woche vergangen ist.
- Für Ihre Arbeitslosmeldung gelten Fristen, Sie müssen spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit zur Arbeitsagentur gehen. Sie können dies frühestens drei Monate vor Ihrer Arbeitslosigkeit erledigen. Lassen Sie keine Zeit verstreichen.
- Geben Sie bei der Arbeitsagentur Ihre persönlichen Daten und Ihre Kontoverbindung an. Man wird Ihnen zeitnah einen Arbeitsvermittler zuordnen, der Sie umfassend beraten und Ihnen Informationsmaterial mitgeben wird.
- Nehmen Sie Ihre Kündigung und Ihre Lohnnachweise für die letzten 12 Monate mit zu Ihrem Arbeitsvermittler.
Zu beachten bei Kündigung, Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche
- Sie sollten wissen, dass Sie, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder selbst kündigen, in den ersten drei Monaten keine Bezüge erhalten. Es ist immer sinnvoller, sich kündigen zu lassen, als selbst zu kündigen.
- Wie man sich arbeitslos meldet, unterscheidet sich davon, sich arbeitssuchend zu melden. Wer einen befristeten Arbeitsvertrag hat, der nach einer gewissen Zeit endet, muss sich arbeitssuchend melden. Sie können dies drei Monate vor dem Ende Ihrer Tätigkeit telefonisch oder per Email erledigen und es dann persönlich nachholen. Achten Sie unbedingt auf die gesetzlichen Hinweise zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung gemäß § 38 Absatz 1 Sozialgesetzbuch III.
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