Der Gesetzgeber verpflichtet Sie, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsamt als arbeitslos und arbeitssuchend zu melden. Damit sind eine Reihe von Konsequenzen verbunden, vor allem dann, wenn Sie gewisse Fristen versäumen und sich zu spät gemeldet haben.
Lieber zu früh gemeldet, als Frist versäumt
- Die meisten Arbeitsverhältnisse können mit einer Frist von sechs Wochen oder gar nur 14 Tagen gekündigt werden. In diesem Fall darf Ihre Arbeitslosenmeldung auch außerhalb der Frist von drei Monaten erfolgen. Sie müssen diese dann aber innerhalb von drei Tagen, nachdem Sie von der Kündigung oder Auflösung Ihres Arbeitsortes erfahren haben, vornehmen. Sie finden die gesetzliche Regelung in §§ 38, 122 SGB III.
- Beachten Sie, dass Sie zur Wahrung der Frist sich auch telefonisch, schriftlich oder per E-Mail beim Arbeitsamt melden können. Sie brauchen dazu nur Ihre persönlichen Daten und den Beendigungstermin mitzuteilen, müssen dann aber die persönliche Meldung nach Terminvereinbarung im Arbeitsamt unbedingt nachholen.
Auch bei Kündigungsschutzklage gelten Sie als arbeitslos
- Ihre Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob Sie Kündigungsschutzklage einreichen oder noch Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber über die eventuelle Fortsetzung Ihres Arbeitsverhältnisses anstehen.
- Beachten Sie, dass Sie sich auch dann arbeitslos melden können, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten ist, Ihr Eintritt aber in den nächsten drei Monaten zu erwarten ist.
- Sind Sie in einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung, sind Sie von der Meldepflicht nicht betroffen, sollten sich aber dennoch unbedingt arbeitssuchend melden.
Zu spät und dennoch Sperrzeit vermeiden
- Berücksichtigen Sie unbedingt, dass das Arbeitsamt für den Fall, dass Sie sich nicht rechtzeitig arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet haben, eine Sperrzeit von einer Woche verhängt. Dies gilt auch, wenn Sie nach einer telefonischen Meldung einen vereinbarten Besprechungstermin ohne Grund nicht einhalten.
- Konnten Sie sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend melden oder einen vereinbarten Termin nicht einhalten, können Sie eine Sperrzeit eventuell verhindern, wenn Sie einen wichtigen Grund dafür benennen können. Ein solcher Grund kann darin bestehen, dass Sie krank waren.
Handeln Sie nicht leichtfertig
- Gehen Sie davon aus, dass das Arbeitsamt dafür aber einen Nachweis, also beispielsweise ein ärztliches Attest verlangt. Die Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass es Ihnen als nicht zumutbar erscheinen musste, sich nicht rechtzeitig zu melden. Dabei wird vor allem auch auf Ihr Verschulden gestellt. Sind Sie in dieser Zeit in Urlaub gefahren, wird Ihr Verhalten wohl kaum als wichtiger Grund anerkannt werden.
- Sie sind also gut beraten, sich unmittelbar nach Ihrer Kündigung umgehend zumindest telefonisch beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden.
- Ist Ihnen eine persönliche Vorsprache in absehbarer Zeit dann nicht möglich, können Sie zumindest die Verzögerung rechtfertigen, sind aber Ihrer Meldepflicht nachgekommen.
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