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Befristeter Arbeitsvertrag und arbeitslos melden - welche Fristen Sie im Blick haben sollten

Befristete Arbeitsverträge sind heutzutage keine Seltenheit.
Befristete Arbeitsverträge sind heutzutage keine Seltenheit.
Ein befristeter Arbeitsvertrag gibt zumindest über eines Aufschluss: Wann das Arbeitsverhältnis aller Voraussicht nach wieder enden wird. Sie sollten in einem solchen Fall daran denken, sich rechtzeitig arbeitssuchend zu melden, damit die Arbeitsagentur Sie möglichst frühzeitig in eine andere Stelle vermitteln kann.

Ein befristeter Arbeitsvertrag bietet dem Arbeitgeber eine flexible Möglichkeit zur Personalplanung. Allerdings stellt er den Arbeitnehmer vor die Notwendigkeit, sich beizeiten wieder nach einer neuen Stelle umzusehen. Neben der Frist für die Arbeitslosmeldung sollten Sie auch die Frist für die Arbeitssuchendmeldung kennen.

Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft

  • Wenn Ihr Arbeitsvertrag zeitlich begrenzt ist, dann wissen Sie bereits, zu welchem Zeitpunkt Sie wieder eine neue Stelle brauchen. Um keine Sperrzeit zu riskieren, sollten Sie nicht nur daran denken, sich arbeitslos zu melden, sondern schon frühzeitig die Arbeitssuchendmeldung vornehmen.
  • Gem. § 38 Abs. 1 SGB III muss sich derjenige, dessen Beschäftigungsverhältnis endet, spätestens drei Monate davor arbeitssuchend melden - und zwar grundsätzlich persönlich bei der Agentur für Arbeit.
  • Allerdings können Sie die Frist auch wahren, indem Sie sich online oder telefonisch arbeitssuchend melden, wenn Sie die persönliche Meldung dann bei einem vereinbarten Termin nachholen.
  • Sie können sich auch schon früher als drei Monate vor dem Ende Ihrer Arbeitsvertrages arbeitssuchend melden, verpassen Sie die Dreimonatsfrist, könnte andererseits eine Sperrfrist wegen eines Meldeversäumnisses verhängt werden.
  • Wenn Sie sich arbeitslos melden wollen, müssen Sie noch andere Fristen im Kopf haben - und daran denken, dass Sie sich grundsätzlich persönlich bei der Arbeitsagentur melden müssen, ein bloßer Anruf reicht hier nicht aus, um die Frist zu wahren, vgl. § 141 SGB III.

Sich persönlich arbeitslos melden

  • Sie können sich frühestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsvertrages arbeitslos melden, vgl. § 141 Abs. 1 Satz 2 SGB III.
  • Allerspätestens müssen Sie sich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur melden. Fällt dieser Tag jedoch auf einen Feiertag oder Sonntag und die Arbeitsagentur ist geschlossen, genügt zur Fristwahrung auch eine Meldung am nächsten Tag, vgl. § 141 Abs. 2 SGB III.
  • Eine persönliche Arbeitslosmeldung ist nur im Rahmen der sogenannten Nahlosigkeitsregelung des § 145 SGB III entbehrlich, hier können Sie sich auch vertreten lassen.

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist heute keine Seltenheit mehr. Sie können sich in diesem Fall frühzeitig bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden.

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