In der Regel mieten Sie als Mieter eigene Kellerräume innerhalb Ihres Wohnhauses an. Allerdings gibt es größere Häuser, in denen weitere, meist gemeinschaftlich genutzte Flächen vorhanden sind. Hier wären Fahrradkeller, Heizungskeller, Waschküchen oder sonstige nicht direkt angemietete Räume zu nennen. Die Benutzung oder das Abstellen von Müll in nicht angemieteten Räumen führt grundsätzlich zu Ärger.
Nutzung von Kellerräumen im Mietrecht
- Innerhalb Ihres Kellerraums bleibt es Ihnen überlassen, was und wie viel Sie dort lagern.
- Sie können Fahrräder, alte Möbelstücke, ungebrauchte Gegenstände und natürlich auch die Ausstattung für Ihr Hobby nutzen. Reiter lagern beispielsweise ihre Reitausrüstung aus Geruchsgründen gerne im Keller.
- Eine Maßgabe ist, dass auch ein vermieteter Kellerraum nicht so genutzt werden darf, dass eine Schädigung des Hauses oder eine Belästigung der Mitmieter entsteht.
- Lagern Sie beispielsweise Abfall oder Polstermöbel im Keller und finden Ratten und Mäuse Zugang zu Ihrem Kellerraum, müssen Sie sich um die Beseitigung der Stücke und der Schädlinge sorgen.
- Bei Müll gilt: Eine Geruchsbelästigung darf nicht entstehen. Falls Sie die Säcke für die gelbe Tonne zwischen den Abholungsterminen bei sich im Kellerraum lagern, darf niemand von diesen Säcken beeinträchtigt werden. Waschen Sie daher die Konservendosen und weitere Abfälle sorgfältig aus.
Müll in nicht gemieteten Räumen - Vorgehensweisen
Die gemeinschaftlich genutzten Flächen innerhalb eines Wohnhauses dürfen Sie als Mieter nicht ohne Absprache nutzen. Es gelten folgende Regelungen:
- Wie wird die Fläche im Mietvertrag beziehungsweise der Hausordnung bezeichnet? Den Angaben entsprechend dürfen Sie die Räumlichkeiten nutzen.
- Vielfach werden leer stehende Kellerräume oder Dachböden von der Hausgemeinschaft zusammen genutzt. Ein leerer Raum, der als Fahrradkeller dient, darf auch von Ihnen mit Ihrem Fahrrad genutzt werden.
- Das einfache Abstellen von Sperrmüll oder sonstigem Unrat müssen Sie unterlassen.
Gibt es in Ihrem Haus einen Raum, der unsachgemäß genutzt wird, können Sie wie folgt vorgehen:
- Als Mieter wenden Sie sich an den Vermieter, falls Sie den Schuldigen nicht kennen oder dieser sich weigert, den Unrat zu beseitigen.
- Als Vermieter schreiben Sie wahlweise den Verursacher an oder rufen die gesamte Hausgemeinschaft auf, den Unrat zu beseitigen.
- Hierzu setzen Sie eine Frist. Verstreicht die Frist, können Sie den Abfall in nicht angemieteten Räumen auf Kosten der Hausgemeinschaft beseitigen lassen.
- Diese Androhung reicht meist schon aus, damit der Unrat verschwindet. Eine Fristsetzung ist auf jeden Fall nötig, auch falls Sie sich als Mieter an Ihren Vermieter wenden.
Um den Mietfrieden zu erhalten, sollten Sie als Mieter erst einmal das persönliche Wort suchen. Alternativ können Sie einen freundlichen Aushang gestalten, der auf den unsachgemäß abgestellten Unrat hinweist.
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