Die Frage, ob die Hausverwaltung berechtigt ist, die Entsorgung von Gegenständen im Keller eines Mieters zu veranlassen, hängt von den Umständen ab.
Hausverwaltung handelt im Auftrag der Vermieter
- Genauso, wie Sie von Ihrem Vermieter erwarten, dass er Ihnen den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ermöglicht, darf der Vermieter von Ihnen erwarten, dass Sie sich vertragsgemäß verhalten. Sie müssen damit rechnen, dass Ihnen die durch Ihr Fehlverhalten entstehenden Kosten in Rechnung gestellt werden.
- Während des bestehenden Mietverhältnisses dürfen Sie als Mieter Ihren Keller uneingeschränkt nutzen. Lagern Sie Gegenstände jedoch außerhalb Ihres Kellers, überschreiten Sie voraussichtlich Ihr Nutzungsrecht, da Sie andere Mieter einschränken. Insoweit ist der Keller Gemeinschaftseigentum.
- Die Hausverwaltung kann Sie dann auffordern, diese Gegenstände in Ihren eigenen Keller zu räumen oder eben zu entfernen. Die Hausverwaltung handelt im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie sind verpflichtet, einer Anordnung des Hausverwalters Folge zu leisten.
Gegenstände im Keller dürfen Gemeinschaftseigentum nicht beeinträchtigen
- Voraussetzung ist in der Regel, dass Ihnen eine gewisse Beseitigungsfrist eingeräumt wird. Danach ist die Hausverwaltung berechtigt, zur Selbstabhilfe zu greifen und bei größeren Gegenständen gegebenenfalls die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.
- Die Frist kann sich Richtung Null bewegen, wenn die umgehende Entsorgung aus wichtigen Gründen (Stolpergefahr, Gesundheitsrisiko) angezeigt ist. Gegebenenfalls kann der Hausverwalter dann auch zur sofortigen Selbstabhilfe greifen und die Gegenstände entfernen.
- Sofern Ihr Hausrat einen gewissen Wert hat, ist er allerdings verpflichtet, Sorgfalt walten zu lassen; er darf die Sachen nicht in den Regen stellen. Vielmehr muss er sie, gegebenenfalls auf Ihre Kosten, sorgfältig und sicher verwahren.
Nach dem Auszug ist die Entsorgung Mieterpflicht
- Ist Ihr Mietverhältnis beendet, sind Sie erst recht verpflichtet, Gegenstände im Keller zu beseitigen oder der Entsorgung zuzuführen. Auch dann kann Ihnen die Hausverwaltung eine Frist zur Beseitigung setzen und danach die Entsorgung veranlassen.
- Es ist also keine gute Idee, nicht mehr benötigte Gegenstände einfach im Keller zurückzulassen und darauf zu hoffen, der Nachmieter oder der Hausverwalter werde diese beseitigen. Genauso erwarten Sie, dass Sie in Ihrer neuen Behausung einen Kellerraum vorfinden, der Ihnen zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht.
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